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MIETRECHT: Weiß? Bunt? Streichen beim Auszug?

Gerade die Frage, ob beim Auszug eines Mieters die Wände gestrichen und die Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen, brennt vielen Mietern und Vermietern auf den Nägeln und ist ein Dauerbrenner in der anwaltlichen Beratung.

Ob die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, hängt in erster Linie davon ab, ob diese wirksam auf den Mieter übertragen wurden. Hierzu gibt es inzwischen viele Urteile des Bundesgerichtshofs.

Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12. Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob sich ein Mieter schadensersatzpflichtig macht, wenn er eine Wohnung mit neutral gestrichener Farbe übernimmt und diese in kräftigen Farben wieder zurückgibt.

Im entschiedenen Fall hatten die Mieter eine Doppelhaushälfte von Anfang 2007 bis Juli 2009 gemietet, die bei Übergabe frisch weiß gestrichen war. Während der Mietzeit strichen die Mieter einige Wände mit kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben sie auch so wieder zurück. Die Vermieterin musste über 3.000 € aufbringen, um die Wände wieder neutral streichen zu lassen und verlangte deshalb Schadensersatz von den ehemaligen Mietern.

Der Bundesgerichtshof hat eine Schadensersatzpflicht der Mieter bejaht. Denn eine Wohnung mit ausgefallenen Farben wird von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert und macht eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich. Der Vermieter muss die Wohnung daher erst umstreichen lassen, um sie wieder vermieten zu können und hat deshalb gemäß §§ 535, 241 Abs.2, 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch.

Das bedeutet für den Mieter, dass er auch dann, wenn die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf ihn übertragen wurden, er dennoch die Wohnung in einem neutral gestrichenen Zustand zurückgeben muss, wenn er diese bei Mietbeginn so von seinem Vermieter übernommen hat.

Haben Sie schon in Ihren Mietvertrag gesehen? Gerne beraten wir Sie hier.

Stand 12/2013

Rechtsanwältin Angela Reimer

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