Kanzlei-Logo

Mitglied im ANWALTVerein

Sie befinden sich hier: home | Service | News | IT-RECHT

News

IT-RECHT: Das neue Telemediengesetz (TMG)

Das im Januar 2007 vom deutschen Bundestag verabschiedete Telemediengesetz (kurz: TMG), welches voraussichtlich im März diesen Jahres in Kraft treten soll, bringt einige Neuerungen im Bereich der elektronischen Medien.

Nach dem neuen Gesetz wird nicht mehr wie bisher zwischen Telediensten und Mediendiensten unterschieden. In Zukunft werden beide Gruppen, welche in der Vergangenheit oft nur schwer voneinander abgrenzbar waren, unter dem neuen Begriff Telemedien zusammengefasst. Daher treten auch das bisher für Teledienste geltende Teledienstgesetz (TDG) sowie der für Mediendienste geltende Mediendienststaatsvertrag (MDStV) außer Kraft.

Nachfolgend werden einige wesentlichen Neuerungen nach dem Gesetzesentwurf (TMG-E) kurz betrachtet:

Vorgaben für Werbemails

Neu ist eine eindeutige Informationspflicht für Werbe-Emails (§ 6 TMG-E). Bereits aus der Kopf- und Betreffzeile muss sich der Absender und der kommerzielle Charakter ergeben. Die Angaben dürfen nicht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Nachricht absichtlich so gestaltet wird, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden kann (§ 16 Abs. 1 und 3 TMG-E).

Ob sich die SPAM-Flut durch derartige gesetzliche Regelungen eindämmen lässt, erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass viele Mails aus dem Ausland stammen, eher fraglich. Durch die grenzüberschreitende Vernetzung sowie eine Vielzahl an technischen Möglichkeiten zur Weiterleitung und Verbreitung, sowie zur Verschleierung der Herkunft, dürfte der tatsächliche Absender oftmals schwer zu ermitteln sein. Zudem dürfte, selbst wenn der tatsächliche Absender aufgefunden wurde, die Vollstreckung der Geldbuße im Ausland oftmals ohne Erfolg bleiben.

Nicht durch das neue TMG geregelt ist, an wen und unter welchen Voraussetzungen derartige Werbe-Mails versendet werden dürfen. Dies muss wie bisher anderen Gesetzen, insbesondere dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), entnommen werden.

Impressumspflicht

Die bisher in § 6 TDG geregelte Pflicht zur Erstellung eines Impressums wird im wesentlichen unverändert in § 5 TMG übernommen. Neu ist jedoch, dass private Telemedien, welche ohne wirtschaftlichen Hintergrund bereitgehalten werden (z. B. private Homepages) nach der neuen Regelung nicht mehr einer Impressumspflicht unterliegen.

Damit ist ein in der Vergangenheit stark umstrittenes und oftmals abgemahntes fehlendes Impressum auf privaten Homepages wohl endgültig erledigt.

Datenweitergabe an Behörden und Privatpersonen

Nach dem bisher geltenden Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG) war die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten durch den Dienstanbieter nur an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zum Zweck der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. §§ 5 S. 2, 6 Abs. 5 S. 4 TDDSG). Dieses Gesetz wird durch das neue TMG ebenfalls ersetzt. Die neue gesetzliche Regelung sieht eine Weitergabe von Daten jedoch im weiteren Umfang vor. So ist neben Strafverfolgungsbehörden auch an Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie den Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst eine Weiterleitung der Daten vorgesehen (§§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 4 TMG-E).

Auch Privatpersonen können nach der neuen Regelung einen Anspruch auf Weitergabe der Bestands- und Nutzungsdaten haben, sofern dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

Erforderlich ist bei jedem Herausgabeverlangen eine entsprechende Anspruchsgrundlage. § 14 Abs. 2 TMG-E stellt lediglich für Bestandsdaten, § 15 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 2 TMG-E für Nutzungsdaten fest, dass einem Herausgabeverlangen der vorgenannten Stellen keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Sie stellen jedoch keine Anspruchsgrundlage dar. Diese müssen in den jeweiligen Spezialgesetzen (z. B. in der Strafprozessordnung oder dem Bundesnachrichtendienstgesetz) zusätzlich erfüllt sein.

Fazit

Das neue Gesetz wurde von vielen Seiten bereits vor Inkrafttreten kritisiert. Hauptkritikpunkte sind dabei die Tatsache, dass wesentliche Punkte, welche einer Regelung oder Neuregelung bedurft hätten, nicht geregelt wurden oder unverändert aus den bisherigen Gesetzen übernommen wurden. Beispielhaft kann hier der gesamte Bereich der Haftung genannt werden. Hier hätten sich viele eine durchgängige und sachgerechte Regelung erwartet.

Ob und welche Änderungen das neue Gesetz in der Praxis bringt, bleibt abzuwarten.

Überwiegend positiv jedoch wird die Beseitigung der unnützen und problembehafteten Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendiensten bewertet.

Rechtsanwalt Nils Reimer

Zurück zu den News

© 2005-2014 by Reimer Rechtsanwälte Erlangen.

Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz

© 2005-2024 by REIMER RECHTSANWÄLTE Erlangen