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MIETRECHT: Vermieter kann Tierhaltung nicht generell verbieten

Im März 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine sowohl für Vermieter als auch für Mieter interessante Frage entschieden. Kann ein Vermieter die Tierhaltung im Mietvertrag generell verbieten?

In dem vom Gericht entschiedenen Fall ging es um eine Genossenschaftswohnung, in der das Halten von Hunden und Katzen vertraglich untersagt war. Die Bewohner hielten sich nicht an diese Vereinbarung, so dass letztinstanzlich der BGH über die Wirksamkeit des Verbots zu entscheiden hatte.

Der BGH kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB einschlägig ist. Die Regelung im Vertrag, wonach die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt ist, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters anzusehen. Dadurch, dass einem Mieter generell und ohne Ausnahmen die Haltung von Hunden und Katzen untersagt ist, liegt eine unangemessene Beteiligung des Mieters vor.

§ 307 BGB lautet wie folgt:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (…)

Weiterhin führte der BGH aus, dass auch ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 535 Abs. 1 BGB besteht, wonach der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.

Der Bundesgerichtshof stellte aber auch klar, dass die Entscheidung der Unwirksamkeit der Klausel im Umkehrschluss nicht bedeutet, dass eine Haltung von Hunden und Katzen automatisch zulässig ist.

Notwendig ist hier eine umfassende Interessenabwägung des Mieters mit den Interessen der übrigen Mieter, Nachbarn und Hausbewohner.

Stand 04/2013

Rechtsanwältin Angela Reimer

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