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STEUERRECHT: Erhöhung der Steuersätze bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2007
Zum 1. Januar 2007 erhöht sich die landläufig als "Mehrwertsteuer" bezeichnete Umsatzsteuer. Anstelle des bisher geltenden Regelsteuersatzes in Höhe von 16% sind dann 19% zu zahlen.
Der ermäßigte Steuersatz von 7%, welcher unter anderem für Nahrungsmittel, Bücher, Zeitungen und den öffentlichen Personennahverkehr gilt, bleibt jedoch weiterhin unverändert.
Auch Leistungen, welche bisher gänzlich umsatzsteuerfrei sind, wie im Normalfall Mieten, Briefporto und Arzthonorare, sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen.
So einfach dies auf den ersten Blick erscheint, so kompliziert wird es wohl in der Praxis werden. Jeder Unternehmer, welcher mit der Umsatzsteuer zu tun hat, wird insbesondere in der Übergangszeit einige Probleme und Schwierigkeiten haben. Was ist zu tun, wenn die Leistung vor dem 31.12.2006 erbracht wird, die Zahlung aber erst im neuen Jahr erfolgt? Was gilt bei Teilzahlungen teils im alten, teils im neuen Jahr?
Es gilt der Grundsatz, dass für die Höhe des Steuersatzes der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung maßgeblich ist. Wer also im alten Jahr eine Ware liefert, welche erst nach dem 1. Januar bezahlt wird, hat dennoch 16% auszuweisen, zu vereinnahmen und abzuführen.
Unerheblich sind daher insbesondere folgende Zeitpunkte:
- Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung
- Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung
- Zeitpunkt der Rechnungserteilung
Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung beziehungsweise bei der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) der Zeitpunkt der Einfuhr.
Bei Teilleistungen (§ 13 Abs.1 Nr.1 lit. a, S. 2 und 3 UStG) kommt es auf den Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung an, nicht auf den der Gesamtleistung. Es liegen jedoch nur dann Teilleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, wenn es sich um eine wirtschaftlich teilbare Leistung handelt, für deren Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird.
Auch bei Vorauszahlungen gleich welcher Art (Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüsse) in Fällen der sog. Istversteuerung, d. h. der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a S. 4, lit. b, § 13b Abs. 1 S. 3, § 20 UstG) gilt der Zeitpunkt des Umsatzes als maßgebliches Entscheidungskriterium für den Steuersatz. Wurden daher vor dem Stichtag, dem 1. Januar 2007, Entgelte vereinnahmt, so sind diese - sofern die Leistung nach dem 01.01.2007 erfolgt - mit 19% zu versteuern. Aus Vereinfachungsgründen kann die geschuldete weitere Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum berechnet und entrichtet werden, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.
vor dem 01.01.2007 | nach dem 31.12.2006 | Folge | |
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Lieferung oder sonstige Leistung | Zahlung | 16% | |
Zahlung | Lieferung oder sonstige Leistung | 19% | |
Lieferung oder sonstige Leistung und Teilzahlung | Restzahlung | 16% | |
Teilzahlung | Lieferung oder sonstige Leistung und Restzahlung | 19% | |
Teillieferung oder Teilleistung Zahlung | Teillieferung oder Teilleistung Zahlung | 16% | 19% |
Dauerleistung bei sonstiger Leistung über Jahresgrenze hinweg; Zahlungszeitpunkt unerheblich | 19% | ||
Dauerleistung über Jahresgrenze aber | 16% | 19% | |
Zwischenabrechnung zum 31.12.2006 | |||
wiederkehrende Lieferungen | wiederkehrende Lieferungen | 16% | 19% |
Kauf | Umtausch | 16% | 19% |
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