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ZIVILRECHT: Unerwähnte Eigenschaft als Unfallwagen ist Sachmangel bei Kaufvertrag

Der VIII. Senat des Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass allein die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug einen Sachmangel darstellt. Die Karlsruher Richter haben in Ihrem Urteil vom 12.03.2008 - VIII ZR 253/05 die obergerichtliche Rechtsprechung zum Sachmangelbegriff bei Gebrauchtfahrzeugen weiter verschärft (vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 51/2008).

Im streitgegenständlichen Fall hatte der Käufer ein 3 Jahre altes Auto mit etwa 54.000 km zum Preis von 24.990,00 € von einer freien Kfz-Händlerin erworben. Im Kaufvertrag war unter der Rubrik "Unfallschaden laut Vorbesitzer" "Nein" ausgefüllt. Als der Käufer den Wagen später weiterveräußern wollte, wurde ein früherer Unfallschaden erkannt. Der Wagen hatte einen Unfall, wobei die Heckklappe beschädigt wurde.

Der Käufer klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, d. h. Rücktritt Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens. Nachdem das erstinstanzliche Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das OLG auf die Berufung des Beklagten die Klage ab.

Der Bundesgerichtshof entschied auf die Revision des Klägers, dass der verschwiegene Unfallschaden einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB darstellt. Zwar haben die Parteien keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, wonach der Wagen unfallfrei sei.

Der Sachmangel liegt aber - unabhängig von den Angaben im Kaufvertrag - allein schon in der Eigenschaft als Unfallfahrzeug. Nach Auffassung des Gerichts kann auch ein Käufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass der Wagen keinen Unfall erlitten hat, welcher über einen Bagatellschaden hinausgeht. Bagatellschäden sind bei Personenkraftwagen nur geringfügige äußere Schäden wie etwa kleine Lackschäden. Bei Blechschäden sei hingegen in der Regel die Bagatellgrenze überschritten. Dies gilt auch dann wenn - wie im vorliegenden Fall - der Schaden keine weitgehenden Folgen hat und der Reparaturaufwand nur gering ist. Die Frage ob der Unfallschaden fachgerecht repariert wurde, ist ohne Belang.

Der Kläger kann demnach ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Eine Fristsetzung ist deshalb entbehrlich, weil der Mangel - die Eigenschaft des Wagens als Unfallfahrzeug - nicht behebbar ist.

Mangels Sachverhaltsermittlung der Frage, ob der Mangel erheblich ist, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In erster Instanz hat der gerichtliche Sachverständige einen merkantilen Minderwert von nur 100,00 € angegeben. Dieser wäre weniger als 1% des Kaufpreises und daher unerheblich. Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB würde dieser geringe Mangel nicht zum Rücktritt berechtigen. Da jedoch der Kläger den Minderwert mit 3.000,00 € bezifferte, muss das Berufungsgericht hierzu ergänzende Feststellungen treffen.

Dem Bundesgerichtshof selbst als Revisionsinstanz, welche auf die Prüfung reiner Rechtsfragen beschränkt ist, ist die Tatsachenfeststellung verwehrt.

Zumindest für gewerbliche Verkäufer werden die Anforderungen somit verschärft. Sie müssen fortan wohl mehr Sorgfalt auf die Ermittlung der Unfallfreiheit verwenden. Tun sie dies nicht, so riskieren sie spätere Rücktritte. Allein auf die Angaben des Voreigentümers sollten sich Händler daher nicht mehr verlassen. Eine genauere Prüfung des Fahrzeugs selbst ist daher mehr als ratsam.

Rechtsanwalt Nils Reimer

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