Kanzlei-Logo

Mitglied im ANWALTVerein

Sie befinden sich hier: home | Service | News | VERKEHRSRECHT

News

VERKEHRSRECHT: Nach einem Unfall immer zum Anwalt! Auch bei Bagatellschäden sind die Anwaltskosten im Rahmen der Haftungsquote vom Schädiger zu ersetzen

Dies hat jüngst das Amtsgericht Kassel in seinem Urteil vom 30.06.2009 (Aktenzeichen 415 C 6203/08) wieder bestätigt.

Im Streit stand, ob vorliegend der Unfallgeschädigte nach einem Verkehrsunfall die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts von der Versicherung des Unfallverursachers verlangen kann. Dabei handelte es sich bei der Unfallgeschädigten um eine gewerbliche Autovermietung. Das Gericht gab - wie es seit längerem gefestigte Rechtsprechung ist - der Geschädigten Recht und sprach die Anwaltskosten zu. In seiner Urteilsbegründung machte das Gericht deutlich, weshalb auch bei vermeintlich einfachen Unfällen sowie kleinen Schäden oder möglicher Geschäftserfahrung des Geschädigten doch in jedem Fall die Anwaltskosten für die Unfallabwicklung ersatzfähig sind.

In den Urteilsgründen, in welchem das Gericht klare Worte findet, heißt es dazu (auszugsweise):

„Die Klage ist (…) im vollen Umfang begründet.
(…)
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Klägerin um eine gewerbliche Autovermietung handelt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen „vertraut“ ist. Dass die Klägerin nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es einen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ für einen Rechtsunkundigen nicht. Dies ist nicht zuletzt auch eine Folge daraus, dass die Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens auf Grund des Regulierungsverhaltens einiger Versicherer eine Dimension erreicht hat, die für den nicht Rechtskundigen mithin nicht mehr überschaubar ist. Zu nennen ist hier exemplarisch die Kürzung von fiktiven Reparaturkosten unter Verweisung auf die Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten unter Hinweis auf das sog. „Porsche-Urteil“, die von zahlreichen Versicherern contra legem vorgenommen wird. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin auch im Streitfall ihren Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnete. Wenn sich aber Versicherer – was gerichtsbekannt ist – selbst bei der Regulierung von – jedenfalls für den Rechtskundigen – in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht eindeutigen Haftungsfällen, bisweilen unter bewusster Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung, auf juristischen Spitzfindigkeiten kaprizieren, so dürfte es für die Beklagte leicht einzusehen sein, dass die Unfallabwicklung selbst bei dem Haftungsgrunde nach eindeutigen Haftungsfällen, bei denen die Einstandspflicht der Versicherung des Schädigers, dem Grunde nach feststeht, eben nur scheinbar um „einfach gelagerte“ Verkehrsunfälle handelt. Denn spätestens bei der Höhe des zu ersetzenden Schaden wird - dies vermag man anhand des streitgegenständlichen Verfahren in eindrucksvoller Weise nachvollziehen - aus einem Verkehrsunfall, bei dem es glücklicherweise nur zu kleinsten Blechschäden gekommen ist, dies ist gerichtsbekannt, eine vorgerichtliche Auseinandersetzung, in der sich der Geschädigte mit aus Textbausteinen gefertigten Schriftsätzen auseinandersetzen muss, in denen in epischer Breite zahlreiche Einzelfall­entscheidungen verschiedener Instanzgerichte zitiert werden, die mit dem dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalt auch nicht das Geringste zu tun haben. Nun ist es das Recht eines jeden Versicherers und mithin auch eine Pflicht gegenüber seinem Versicherungsnehmer, einen Schadensfall auch unter rechtlichen Gesichtspunkten eingehend zu prüfen. Die Kehrseite dessen ist indes, dass angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte bei der Schadensregulierung hoch spezialisierte Rechtsabteilungen bzw. für Versicherer tätige Spezialkanzleien gegenübersteht, es bereits die Maxime der Waffengleichheit gebietet, dass der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzes beauftragen und die Rechtsverfolgungskosten als ädaquat kausalen Schaden ersetzt verlangen kann….“ [Hervorhebungen durch den Autor]

Es gilt also weiterhin, dass es den einfachen Unfall nicht gibt. Ob und in welchem Umfang es bei der späteren Abwicklung zu Problemen kommt, lässt sich von vornherein noch gar nicht absehen.

Das Gericht führt hierzu in den Urteilsgründen weiter aus:

„(…) Anders als bei der Mandatierung eines Anwalts zur bloßen Durchsetzung eines Kaufpreisanspruchs eines beispielsweise schriftlich oder über das Internet zustande gekommenen Kaufvertrags handelt es sich bei der Unfallabwicklung in keinem Falle um eine „einfachst gelagerte Tätigkeit“. An „Unwägbarkeiten“ für den Geschädigten im Rahmen der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall seien hier - neben der bereits erwähnten abstrakten Verweisung auf die Reparatur in einer freien Werkstatt - die Ansatzmöglichkeit von Wertminderung, Verbringungskosten bei Unfallersatztarif, die Höhe der Sachverständigenentschädigung oder der Abwicklungspauschal genannt. Diese Liste ließe sich ohne weiteres weiter fortführen. Dass aus alledem folgt, dass die Regulierung eines Verkehrsunfalls für den Anwalt des Geschädigten niemals nur eine „einfache Tätigkeit“ sein kann, sollte sich auch für die Beklagte erschließen.

Für einen Unfallgeschädigten gilt daher weiterhin: Zuerst zum Anwalt!. Dies gilt auch dann wenn:

Nur bei einem Anwalt haben Sie die Gewähr dass

So wie Sie nicht Ihren Wagen bei Ihrem Anwalt reparieren lassen würden, sollten Sie auch nicht umgekehrt Ihre rechtliche Beratung von hierin nicht berufenen Personen entgegen nehmen.

Stand 11/2009

Rechtsanwalt Nils Reimer

Zurück zu den Rechtsinfos

© 2005-2014 by Reimer Rechtsanwälte Erlangen.

Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz

© 2005-2024 by REIMER RECHTSANWÄLTE Erlangen