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ARBEITSRECHT: Unwirksamkeit einer sog. doppelten Schriftformklausel

In einem Urteil vom 20.05.2008 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 9 AZR 382/07 entschieden, dass eine sog. doppelte Schriftformklausel in einem Formulararbeitsvertrag gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Dies deshalb, da gem. § 305 b BGB individuelle Vertragsabreden Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben. Vorformulierte Klauseln sind unwirksam, wenn hierdurch der Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Durch die Verwendung einer solchen Klausel wird entgegen der Vorschrift des § 305 b BGB der Eindruck erweckt, eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen der Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam (§ 125 Satz 2 BGB). Deshalb ist die doppelte Schriftformklausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in einem Formulararbeitsvertrag unwirksam.

Doch was ist eine doppelte, was gar eine einfache Schriftformklausel? In vielen vorformulierten Arbeitsverträgen finden sich derartige Schriftformklauseln.

Heißt es in einem Arbeitsvertrag etwa: "Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform", so liegt eine sog. einfache Schriftformklausel vor. Heißt es dagegen: "Änderungen und Ergänzungen als auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform", liegt eine sog. doppelte Schriftformklausel vor.

In jedem Fall sind individuell, insbesondere mündlich getroffene Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich und vorrangig. Unabhängig von der Frage der Beweisbarkeit derartiger mündlich getroffener Vereinbarungen oder Vertragsänderungen, ist eine schriftliche Fixierung aber in jedem Fall zu empfehlen.

Im Hinblick auf dieses neue Urteil des BAG lohnt es sich, einen genaueren Blick in den eigenen Arbeitsvertrag zu werfen. Auch für Arbeitgeber empfehlen wir, diese neue Entscheidung zum Anlass zu nehmen, ihre ggf. vorformulierten Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern anzupassen bzw. auf einen aktuellen rechtlichen Stand bringen zu lassen. Sprechen Sie uns an, wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich.

Rechtsanwältin Angela Reimer

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