Kanzlei-Logo

Mitglied im ANWALTVerein

Sie befinden sich hier: home | Service | News | IT-Recht

News

IT-RECHT: Verbraucher oder doch Unternehmer?

Die Abgrenzung zwischen Unternehmern und Verbrauchern ist oft problematisch. Es handelt sich um eine schwierige und zudem um eine wichtige Abgrenzung. Gerade im Fernabsatzhandel über das Internet ist die Abgrenzung oft von wesentlicher Bedeutung. Gegenüber Verbrauchern bestehen andere Belehrungs- und sonstige Pflichten als gegenüber Unternehmern. Ein Verbraucher, also eine solche Person, welche ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, welcher weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, kann sich auf die Schutzvorschriften für Verbraucher berufen. Insbesondere steht ihm ein Widerrufsrecht zu.

Wann aber ist eine natürliche Person ein Unternehmer und wann ein Verbraucher? Viele Vertragsparteien sind sich dieser Frage gar nicht bewusst. Will aber beispielsweise ein Käufer vom Widerrufsrecht gebracht machen, so steht ihm dieses Recht nur zu, wenn er als Verbraucher gekauft hat.

Bei einem Selbstständigen treten hier oft Probleme auf. Nicht alle Geschäfte, die ein Selbstständiger tätigt, sind im Zusammenhang mit seinem Erwerbsgeschäft. Für den Verkäufer ist die Zuordnung oft nur schwer zu erkennen.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09) hatte hierüber kürzlich im Falle einer Rechtsanwältin zu entscheiden. Diese bestellte über eine Internetplattform unter anderem drei Lampen. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen ohne Berufsbezeichnung sowie Anschrift „Kanzlei sowieso“, bei welcher sie tätig war, an. Als die Käuferin vom Widerrufsrecht Gebrauch machen wollte, vertrat der Verkäufer die Auffassung, dass ihr ein solches Recht mangels Verbrauchereigenschaft nicht zustehe. Die Käuferin wandte ein, dass Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt seien; somit sei sie Verbraucherin.

Die Käuferin klagte vor dem Amtsgericht und bekam Recht. Das Berufungsgericht hingegen hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin aufgetreten sei. Somit steht ihr ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zu.

Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision wurde das amtsgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs kann nur dann von einer Unternehmereigenschaft ausgegangen werden, wenn das Rechtsgeschäft eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird. Darüber hinaus kann nur dann eine unternehmerische Tätigkeit einer natürlichen Person angenommen werden, wenn diese sich gegenüber ihrem Vertragspartner durch konkrete Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei als Unternehmer zu erkennen gibt.

Demnach war die Klägerin im entscheidenden Fall bei der Bestellung als Verbraucherin tätig geworden. Nach den getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Kauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Auch konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte - tätig war.

Als Verkäufer im Fernabsatzhandel ist man daher gut beraten, beizeiten zu klären, ob ein Käufer als Verbraucher oder als Unternehmer auftritt. Nur dann kam zuverlässig eingeschätzt werden, mit welchen möglichen Ansprüchen man zu rechnen hat. Wir erleben es häufig, dass Käufer, welche zu Beginn mehr oder weniger eindeutig als Unternehmer aufgetreten sind und welche beispielsweise großen Wert auf eine ordnungsgemäße Rechnung auf ihr Unternehmen verlangen, später umschwenken und sich selbst als Privatperson darstellen, um so in den Genuss der verbraucherschützenden Vorschriften zu gelangen.

Im Zweifel muss man wohl nach dem obigen Urteil von der Verbrauchereigenschaft ausgehen. Lassen Sie sich daher am besten bereits in der Anmelde- oder Bestellmaske ausdrücklich vom Käufer bestätigen, ob dieser als Unternehmer oder als Verbraucher auftritt. Die Unternehmereigenschaft aus anderen Umständen (z.B. Verwendung einer geschäftlichen E-Mail-Adresse; Geschäftsadresse als Lieferadresse,…) zu schließen, ist nicht möglich. Oftmals werden solche Angaben aus Gründen, welche nicht eindeutig auf einen geschäftlichen Zusammenhang schließen lassen (z.B. keine private E-Mail-Adresse vorhanden, während der üblichen Lieferzeiten ist Käufer immer im Büro, …) gemacht. Nur wenn aus den Umständen eindeutig und zweifelsfrei der unternehmerische Bezug erkennbar ist, kann man sich darauf verlassen, dass als Unternehmer gekauft wurde.

Stand 10/2008

Rechtsanwalt Nils Reimer

Zurück zu den Rechtsinfos

© 2005-2014 by Reimer Rechtsanwälte Erlangen.

Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz

© 2005-2024 by REIMER RECHTSANWÄLTE Erlangen