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ZIVILRECHT: Achtung: Verjährung droht zum Jahresende

Schon wieder ist ein weiteres Jahr beinahe vorüber. Dabei gilt es wie jedes Jahr auch Rechtliches zu beachten. Hierzu zählt vor allem auch die Verjährung. Nach einer gewissen Zeit kann ein Schuldner eines bestehenden Anspruchs einwenden, dass dieser verjährt ist.

Der Gläubiger dieses Anspruches kann dann den Anspruch dauerhaft nicht mehr geltend machen.

Insbesondere Unternehmen legen Ansprüche, welche nicht sofort durchgesetzt werden können, gerne mal „beiseite“, um bei Gelegenheit zu entscheiden, wie insoweit weiter zu verfahren ist. Wie oftmals findet sich diese Gelegenheit zur Aufarbeitung der Altfälle nicht oder zumindest nicht zeitnah.

Man sollte daher den Aspekt der Verjährung nicht aus dem Auge verlieren.

Weshalb wird die Verjährung gerade zum Jahreswechsel wichtig?

Unterschiedliche Ansprüche unterliegen unterschiedlichen Verjährungsfristen. Es kommt daher zunächst auf die Art des Anspruches sowie die Begleitumstände an. So verjähren z.B. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück binnen 10 Jahren. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, verjähren sogar erst nach 30 Jahren.

Aber Achtung: Es gibt auch deutlich kürzere Verjährungsfristen. So verjähren etwa Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache binnen 6 Monaten ab Rückgabe der Mietsache,

Die regelmäßige Verjährung, welche für die absolute Mehrzahl von Ansprüchen gilt, beträgt 3 Jahre und beginnt zum Jahrsende ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis von Anspruch und Schuldner.

Darin liegt der Knackpunkt.

So gilt zum Beispiel für alle Zahlungsansprüche aus Kaufverträgen, welche im Jahr 2015 entstanden sind, dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2015 beginnt und nach drei Jahren, mithin mit Ablauf des 31.12.2018 endet.

Dies hat den Vorteil, dass man insoweit (hinsichtlich Ansprüchen, für welche die regelmäßige Verjährung gilt) von unterjährigem Verjährungseintritt verschont bleibt. Andersherum verjährt zum Jahresende zum gleichen Zeitpunkt eine Vielzahl von Ansprüchen.

Mit Ablauf des 31.12.2018 verjähren alle regelmäßigen Ansprüche, welche vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 entstanden sind, d.h. alle Ansprüche eines gesamten Jahrgangs.

Ansprüche die zum Kalenderjahresanfang entstehen, haben somit faktisch eine längere Verjährungsdauer als solche, welche zum Kalenderjahresende entstehen. Sowohl die Ansprüche aus Januar 2015 als auch solche aus Dezember 2015 verjähren mit Ablauf des 31.12.2018.

Während dies bei Privatpersonen noch zu einem überschaubaren Problem führt, da in der Regel nicht eine Vielzahl von Ansprüchen zusammenkommt, kann dieser Aspekt bereits bei einem klein- oder mittelständischen Unternehmen zu einer nicht unerheblichen wirtschaftlichen Auswirkung führen.

Wie kann ich die Verjährungsproblematik handhaben?

Um der Verjährung Rechnung zu tragen, sollte man sich stets vergegenwärtigen, welche Ansprüche, vor allem Zahlungsansprüche noch ausstehen. Oftmals verliert man ansonsten bereits frühzeitig die Übersicht über die bestehenden Außenstände. Dies kann auch für Privatpersonen gelten, welche umfangreiche Verträge mit Dritten haben.

Sodann muss genau geprüft werden, welche Ansprüche welcher Verjährung unterliegen. Neben der Art der Ansprüche können hier auch weitere Einzelheiten maßgeblich sein. So ist z.B. für den Beginn der regelmäßigen Verjährung Voraussetzung, dass der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch und der Peron des Schuldners hat bzw. aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht hat. Dies ist zwar regelmäßig unmittelbar mit Entstehen des Anspruchs zeitgleich der Fall. In manchen Fällen weichen die Zeitpunkte jedoch voneinander ab.

Sodann muss vor Ablauf der Verjährung die Verjährungsfrist unterbrochen oder zumindest gehemmt werden. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen führen dazu, dass nach der Unterbrechung die Verjährung neu von Anfang an zu laufen beginnt. Verjährungsunterbrechende Aspekte sind nach der jetzigen Gesetzeslage eher rar.

Nach der Verjährungshemmung läuft die Verjährung grundsätzlich nach Wegfall der hemmenden Wirkung von da an weiter, wo diese gehemmt wurde.

Was aber führt zu einer Verjährungshemmung?

Und hier treten oftmals Fehler auf. Oftmals glauben Betroffene, dass bereits außergerichtliche Zahlungsaufforderungen, Mahnungen o.ä. Auswirkungen auf die Verjährung haben. Dies ist jedoch grundsätzlich gerade nicht der Fall.

Es nützt daher grundsätzlich nichts, wenn Sie kurz vor Verjährungsende den Schuldner (nochmals) anschreiben und zur Zahlung auffordern.

Hier sind dann jedoch andere Maßnahmen, insbesondere die rechtzeitige Klageerhebung oder aber zumindest die Beantragung eines Mahnbescheids erforderlich. Die Bezeichnung im Mahnbescheid muss aber so gestaltet sein, dass der Schuldner die oder die Ansprüche eindeutig identifizieren kann.

Übrigens: Mit Zustimmung des Schuldners kann der drohenden Verjährung auch anders begegnet werden. Die Verjährung ist eine Einrede, d.h. der Schuldner muss sich aktiv auf diese berufen. Ohne diese ausdrückliche Geltendmachung darf die Verjährung nicht berücksichtigt werden. Hier besteht der Unterschied zu Einwendungen, welche im Falle eines Gerichtsverfahrens durch den Richter von Amts wegen – auch ohne Geltendmachung durch den Schuldner – berücksichtigt werden müssen. So kann der Schuldner auch auf die Einrede der Verjährung verzichten, so dass dann z.B. die Beteiligten weitere Zeit gewinnen, um etwaige Unstimmigkeiten weiter zu klären.

Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Ansprüche verjähren und was hiergegen gemacht werden kann. Der Gesamtbereich der Verjährung ist noch deutlich komplexer als dies im Rahmen dieses kurzen Artikels dargestellt werden kann.

Gerne beraten wir Sie individuell hinsichtlich Ihres konkreten Einzelfalles. So können z.B. auch zwischenzeitliche Verhandlungen über den Anspruch dazu führen, dass die Verjährung zeitweise gehemmt wurde.

Sprechen Sie uns daher bitte rechtzeitig an. Wir klären gemeinsam mit Ihnen, welche Maßnahmen noch vor Jahresende ergriffen werden müssen.

Stand 12/2018

Rechtsanwalt Nils Reimer

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