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ZIVILRECHT: Achtung Verjährung zum Jahresende!

Das Jahr neigt sich nun wieder langsam dem Ende zu. Und wieder werden an Silvester mit dem ersten Knallen der Sektkorken um Mitternacht einige Ansprüche verjähren.

Aus diesem Grund möchten wir Sie heute über das Problem der Verjährung informieren. Nach derzeitigem Recht verjähren die meisten Ansprüche zum Jahresende. Dies bedeutet, dass sämtliche Ansprüche, welche innerhalb eines Jahres entstanden sind - soweit sie der regelmäßigen Verjährung unterliegen - insgesamt zum Ende des entsprechenden Jahres mit der Verjährung beginnen und mit Ablauf des dritten Jahres verjähren.

Beispiel: Zum Ende dieses Kalenderjahres verjähren sämtliche Ansprüche, welche der regelmäßigen Verjährung unterliegen und welche im Jahr 2011 entstanden sind.

Sie sollten daher vor Jahresende prüfen, ob Sie noch Ansprüche aus dem Jahr 2011 gegen Schuldner haben, hinsichtlich derer die Verjährung noch nicht unterbrochen oder gehemmt wurde.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass ein einfaches Schreiben an die Gegenseite keineswegs die Verjährung unterbricht oder hemmt. Erforderlich hierfür ist in aller Regel entweder eine Klage oder aber ein (hinreichend bestimmter) Mahnbescheid. Es gibt aber noch andere Möglichkeiten der Verjährungshemmung. Bitte beachten Sie auch, dass für jeden Anspruch die Frage der Verjährung gesondert zu prüfen ist. Sollte daher ein Anspruch aus dem Jahr 2011 herrühren, so verjährt dieser zum Ende dieses Kalenderjahres (sofern keine anderen verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet wurden).

Wie Sie bereits den vorgenannten Ausführungen entnehmen können, ist die Frage der Verjährung und der Fristenkontrolle höchst komplex. Diese Informationen können daher auch nur einen kurzen Abriss geben und keineswegs sämtliche für Fristen und die Verjährung relevanten Fragen erfüllen.

Unser dringender Rat daher: Sollten Sie im Rahmen der Fristen bzw. der Verjährung Fragen haben, so sprechen Sie uns hier ausdrücklich an. Wir können dann die Frage der Verjährung im Einzelfall prüfen.

Sofern vor Jahresende noch Maßnahmen erforderlich sein sollten, machen Sie dies bitte möglichst zeitnah. Viele Maßnahmen benötigen gewisse Zeit. Wer erst am 30.12. zu uns kommt, dem kann vielleicht nicht mehr in gleichem Maße geholfen werden wie jemandem, der bereits jetzt zu uns kommt. Setzen Sie sich daher zeitnah mit uns in Verbindung.

Ansonsten wünschen wir Ihnen einen ruhigen Jahresausklang.

Stand 12/2014

Rechtsanwalt Nils Reimer

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