Kanzlei-Logo

Mitglied im ANWALTVerein

Sie befinden sich hier: home | Service | News | VERKEHRSRECHT

News

VERKEHRSRECHT: Versicherungen zweifeln Gutachten an

In letzter Zeit kommt es wieder vermehrt dazu, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Rahmen der Schadensabwicklung die von den Geschädigten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten überprüfen und hieran „Korrekturen“ vornehmen.

Ob dabei das Ergebnis des Fahrzeugschadens tatsächlich korrekter wird darf jedoch bezweifelt werden.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, welcher im Rahmen eines Verkehrsunfalls geschädigt wurde, seinen Fahrzeugschaden durch einen von ihm selbst, d.h. dem Geschädigten ausgewählten unabhängigen Gutachter bewerten lassen kann. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich als notwendige Schadensermittlungskosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn im vorliegenden Fall die Einschaltung eines Sachverständigen als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu sehen ist. Dies kann vor allem der Fall sein, wenn der Schaden zu gering ist, so dass die zusätzlich für das Sachverständigengutachten anfallenden Kosten unverhältnismäßig hoch sind. Eine exakte Grenze besteht hier nicht. Im Allgemeinen wird hier der Bereich des Fahrzeugschadens zwischen 700,00 bis 1.000,00 € anzunehmen sein.

Jedoch kann es auch Fallkonstellationen geben, bei denen auch bei einem niedrigeren Schaden die Einholung eines Sachverständigengutachtens sinnvoll und geboten ist.

Viel zu oft nehmen Geschädigte, meist aus Unkenntnis, das freundliche Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Anspruch, dass diese einen Gutachter auswählt und beauftragt.

Hiervon kann nur dringend abgeraten werden. Unsere Erfahrung zeigt, dass hier oft unzutreffende Werte ermittelt werden.

Deshalb sollten Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Anspruch nehmen und im Falle eines Haftpflichtschadens beachten:

Der Geschädigte darf den Gutachter auswählen!

Wenn Sie nun diesem Ratschlag gefolgt sind und ein Gutachten haben, welches einen Fahrzeugschaden ausweist kommt oftmals von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein „Gegengutachten“, welches oftmals zu erheblich niedrigeren Werten gelangt.

Da werden Ersatzteilzuschläge, Verbringungs-, Reinigungs- sowie Entsorgungskosten und sonstige Schadenspositionen abgezogen, Stundenverrechnungssätze gekürzt und alternative Reparaturmethoden für ausreichend erachtet.

Wer sich als Unfallgeschädigter hier mit der aktuellen Rechtsprechung nicht auskennt, ist hier schnell mit seinem Latein am Ende. Oftmals ist für den Geschädigten nicht ersichtlich ob und in welchem Umfang die von der Haftpflichtversicherung unter Bezugnahme auf ein meist mehr oder oft auch weniger qualifiziertes Gutachten oder sonstige Schriftstücke, berechtigt sind.

Symbolbild Unfall

Wer sich hier bereits, sinnvollerweise zeitgleich oder noch vor der Einschaltung eines frei gewählten Gutachters eines Rechtsanwalts bedient, ist hier klar im Vorteil. Ein im Verkehrsrecht tätiger Anwalt kann Ihnen in der Regel sofort sagen, welche Abzüge berechtigt sind und welche nicht.

Dabei sind oftmals die Einzelheiten des Schadensfalles von Relevanz. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird oder aber ob der Schaden fiktiv anhand des Gutachtens abgerechnet werden soll.

Daher gilt weiterhin im Falle eines fremdverschuldeten Haftpflichtschadens:

Der Geschädigte darf einen Anwalt hinzuziehen!

Auch die hierdurch entstehenden Anwaltskosten sind im Rahmen der Haftungsquote von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers zu ersetzen. Anders als bei einem Gutachter gibt es hier im Übrigen auch keine Bagatellgrenze, d.h. auch bei Klein- und Kleinstschäden kann und sollte ein Anwalt von Anfang an hinzugezogen werden.

Dringend abzuraten ist auch vor dem Vorgehen zunächst selbst zu versuchen den Schaden regulieren zu wollen. Oftmals werden hier Fehlentscheidungen getroffen, die durch eine spätere Einschaltung eines Anwalts auch nicht mehr revidiert werden können.

Ein qualifizierter Anwalt wird ihn daher schnell sagen können, welche Kürzungen hinzunehmen sind und welche jeglicher Rechtfertigung entbehren. Erfahrungsgemäß ist letztere Gruppe meist deutlich größer.

Unfallgeschädigte, welche die Kürzungen widerspruchslos hinnehmen, verschenken hier oft ihr Geld. Noch schlechter stehen solche Geschädigte, welche von Anfang an einen von der Versicherung ausgewählten Gutachter an ihr Fahrzeug heran lassen. Hier weiß der Geschädigte noch nicht einmal, welche Kürzungspositionen, die möglicherweise zu Unrecht erfolgt sind, in das Gutachten eingearbeitet sind.

Oftmals wird durch Versicherungen auch versucht die Reparaturkosten unter Verweis auf einen anderen Reparaturbetrieb mit niedrigeren Stundensätzen zu reduzieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Verweisungen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.

Wer sein verhältnismäßig neues Fahrzeug regelmäßig in einer Vertragswerkstatt seines Vertrauens warten und reparieren lässt, muss sich von der gegnerischen Versicherung nicht ohne weiteres vorschreiben lassen, den fremdverschuldeten Unfallschaden nun plötzlich in einem anderen Betrieb erbringen zu lassen.

Daher gilt der weitere Grundsatz:

Der Geschädigte wählt grundsätzlich die Reparaturwerkstatt!

Die Werkstatt Ihres Vertrauens kann Ihnen in der Regel auch vorab sagen, in welcher Größenordnung sich der Schaden bewegt. Somit haben Sie bereits kurz nach dem Unfall erste Anhaltspunkte über den Schadensumfang.

Lassen Sie sich daher als Unfallgeschädigter Ihre Entscheidungen nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung aus der Hand nehmen. Sie haben grundsätzlich das Recht den wesentlichen Gang der Schadenswiedergutmachung zu bestimmen.

Diese Rechte sollten Sie sich nicht aus der Hand nehmen lassen. Nur durch kompetente Berater, welche durch Sie selbst ausgewählt werden sollten, haben Sie die Möglichkeit, über Ihre Rechte umfassend beraten zu werden, den eingetretenen Schaden zutreffend beurteilen zu können und diese dann in einer Werkstatt Ihres Vertrauens ordnungsgemäß beheben zu lassen.

Zusammenfassend daher nachfolgende Grundsätze:

Haben Sie noch Fragen im Verkehrsrecht: Wir beraten Sie gerne schnell, umfassend und kompetent.

Stand 12/2012

Rechtsanwalt Nils Reimer

Zurück zu den Rechtsinfos

© 2005-2014 by Reimer Rechtsanwälte Erlangen.

Home  |  Kontakt  |  Impressum  |  Datenschutz

© 2005-2024 by REIMER RECHTSANWÄLTE Erlangen