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ARBEITSRECHT: 40,00 € Verzugspauschale für verspätetes Gehalt?

Nichts ist ärgerlicher, wenn der Chef das Gehalt zu spät bezahlt und dadurch der Arbeitnehmer Überziehungszinsen zahlt, weil bei ihm pünktlich zum Monatsanfang die Miete und weitere Zahlungen abgebucht werden.

Kann deshalb der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, der seit Gehalt verspätet erhält, die Verzugspauschale von 40,00 € einfordern?

Diese Frage wurde von den Gerichten unterschiedlich gesehen – bis zum 25.09.2018.

Nachdem die Vorinstanzen dem Arbeitnehmer hier grünes Licht gegeben haben und für die entsprechenden Monate jeweils die 40,00 € als Pauschale zugesprochen hatten, hat hier das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer neuen Entscheidung vom 25. September 2018 (Az.: 8 AZR 26/18) dem eine Absage erteilt. Es besteht kein Anspruch auf die geltend gemachte Pauschale.

Die Begründung hierfür sieht das Bundesarbeitsgericht in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Dort heißt es:

„In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigen oder Beistandes (…)“

Nach Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts schließt diese spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen des erstinstanzlichen Kosten aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB auf Zahlung der 40,00 €.

Wenn Sie selbst von unregelmäßigen oder ausstehenden Gehaltszahlungen betroffen sind, sollten Sie dennoch frühzeitig tätig werden. Gerne beraten und vertreten wir Sie hier.

Stand 09/2018

Rechtsanwältin Angela Reimer

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