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HANDELSRECHT: Vorsicht bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs

Tankstellenpächter haben grundsätzlich bei der Beendigung ihres Vertrages gegenüber der Mineralölgesellschaft einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich. Dadurch soll der bei der Mineralölgesellschaft nach Beendigung verbleibende Vorteil aus den während der Pachtdauer geworbenen Stammkunden abgegolten werden. Ausgeschlossen ist der Anspruch in der Regel bei Eigenkündigung des Pächters, sofern nicht besondere Umstände (Krankheit, Alter, begründeter Anlass zur Eigenkündigung durch ein Verhalten des Unternehmers) eine solche Kündigung im Einzelfall rechtfertigen. Auch eine schuldhaft vom Tankstellenpächter verursachte Kündigung des Mineralölkonzerns führt nach § 89b HGB zum Entfallen des Ausgleichsanspruchs. Vielen Tankstellenpartnern ist bereits dies nicht bekannt. Oft wird durch von der MÖG vorformulierte „Eigenkündigungen“, welche der Tankstellenpächter nur noch zu unterschrieben braucht, der Anspruch von vornherein vereitelt.

Aber auch wer seine Rechte insoweit kennt, kann bei der weiteren Bestimmung der Anspruchshöhe viel falsch machen.

Oftmals werden - wenn überhaupt über das Thema Handelsvertreterausgleich gesprochen wird - seitens der Mineralölgesellschaften hier Pauschalbeträge zur Abgeltung des Handelsvertreterausgleichs angeboten, welche mit den Vorgaben des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen sind.

Zugegeben, die korrekte Berechnung des Ausgleichsanspruches ist schwierig und von einer Vielzahl von einzelnen Variablen abhängig. Trotzdem ist meist gut beraten, wer hier genau nachrechnet. Viele sind dann erstaunt, wie weit das Angebot der MÖG und die tatsächlich sich nach den Vorgaben der Rechtslage rechnerisch ergebende Summe auseinanderliegen.

Bereits bei der Frage, welche Zahlungen als Grundlage in die Berechnung nach § 89b Abs. 1 HGB einzustellen sind, herrschen oft unterschiedliche Auffassungen. Die Mineralölkonzerne wollen hier allenfalls die Literprovisionen einbeziehen. Zusätzliche Zahlungen, welche je nach Mineralölgesellschaft unterschiedlich als Dienstleistungspauschale, Betriebskostenzuschuss, Öffnungszeitenpauschale oder ähnliches bezeichnet, werden nicht mit einbezogen.

Nach zutreffender Auffassung sind derartige Zusatzzahlungen jedoch meist mit einzubeziehen. Die Mineralölgesellschaften sehen dies in der Regel anders.

Dass beispielsweise die Dienstleistungspauschale, wie diese von Aral gezahlt wird, in die Berechnung mit einzubeziehen ist, konnten wir für einen Mandanten vor dem OLG Hamm gerichtlich erstreiten (Urteil vom 29.07.2013 – 18 U 169/12). Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde von Aral vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen wurde, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Für andere Gesellschaften ist dies nicht anders zu bewerten, auch wenn hier die Zahlungen etwas anders heißen.

Die allermeisten Zahlungen stehen im engen Zusammenhang mit dem Kraftstoffabsatz und sind daher in der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen.

Dies ist nur der erste Schritt zur Berechnung des korrekten Ausgleichs nach § 89b HGB. Auch im Verlauf der weiteren Berechnung wird seitens der MÖG, welche naturgemäß über viel mehr Erfahrung als der einzelne Tankstellenbetreiber verfügt, der Anspruch möglichst klein gerechnet.

Nur wer die gesamte Berechnung richtig vornimmt und sich hier nicht blind auf die Aussagen der MÖG verlässt, kann beurteilen, ob das „großzügige“ Angebot der Mineralölgesellschaft tatsächlich so generös ist, wie dies meist angepriesen wird.

Hier sollte aus unserer Erfahrung die Überlegung nicht sein: Kann ich mir einen Anwalt leisten? Vielmehr sollten Sie sich fragen, ob Sie sich es leisten können, sich hier nicht fachkundig beraten zu lassen. Aus unserer Erfahrung lohnen sich hier die investierten Anwaltsgebühren, da der Mehrerlös in der Sache diese Kosten meist bei weitem übersteigt.

Nur bei einer richtigen Herangehensweise von Anfang an können hier die wirtschaftlich optimalen Ergebnisse erzielt werden.

Kontaktieren Sie uns ganz unverbindlich, sodass wir in Ihrem konkreten Fall über die zu erwartenden Kosten und die voraussichtlich zu erzielenden Erlöse sprechen können.

Stand 11/2020

Rechtsanwalt Nils Reimer

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