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STEUERRECHT: Vorsicht Zoll! Damit der Urlaub nicht im Gefängnis endet!

(mit den aktuellen Reisefreimengen)

Urlaubszeit ist Schnäppchenzeit. Besonders der starke Euro verleitet viele Urlauber, sich im Ausland mit günstigen Waren einzudecken. Doch Vorsicht – oftmals kommen Notebooks, Zigaretten, Spirituosen und Co. am Ende viel teurer als ihr Preisschild vermuten ließ. Wenn Sie jedoch einige Dinge beachten, dann können Sie bedenkenlos durch günstige Einkäufe im Ausland profitieren.

Zunächst ist entscheidend, ob Sie ein inner- oder ein außereuropäisches Urlaubsziel gewählt haben.

I. Innereuropäisches Ausland

Sollte Ihr Urlaub in einem Land der Europäischen Union stattfinden, dann müssen Sie auf Folgendes achten: Grundsätzlich herrscht innerhalb der EU Warenverkehrsfreiheit. Solange Sie also nicht gegen geltendes Recht verstoßen und die Mitbringsel lediglich für den persönlichen Ge- beziehungsweise Verbrauch bestimmt sind, dürfen Sie diese Waren also grundsätzlich frei einführen. Darunter fällt auch die Einfuhr, um die Ware später zu verschenken. Nicht erfasst werden jedoch Waren, die entgeltlich mitgebracht werden. Ebenso darf das Eingeführte nicht für den gewerblichen Zweck bestimmt sein. Bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren existieren Richtmengen. Bis zu diesen wird der Eigenbedarf stets vermutet. Wird der Wert jedoch überschritten, so muss der Reisende, was oftmals nicht einfach sein dürfte, nachweisen, dass auch diese höhere Menge noch für den Eigenbedarf bestimmt ist.

So viel darf aus dem EU-Ausland nach Deutschland eingeführt werden:

Tabakwaren
Zigaretten800 Stück
Zigarillos
(Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 Gramm/Stück)
400 Stück
Zigarren200 Stück
Rauchtabak1 Kilogramm

 

Kaffee
Kaffee (Röstkaffee oder löslicher Kaffee)10 Kilogramm

 

Alkoholische Getränke
Spirituosen10 Liter
Alkopops10 Liter
Zwischenerzeugnisse (Likörwein, Wermutwein)20 Liter
Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein)90 Liter
Bier110 Liter

Da es von diesen Pauschalwerten einige Ausnahmen gibt (insbes. bei Rauchwaren aus osteuropäischen Ländern, die erst kürzlich Mitglieder der Europäischen Union geworden sind, gelten vereinzelt erheblich niedrigere Werte), ist es ratsam, sich im Vorfeld der Reise nochmals gezielt, beispielsweise beim Zoll, zu informieren.

Daneben existieren Sonderregelungen für die Kanarischen Inseln (La Gomera, Fuerteventura, Gran Canaria, Hierro, La Palma, Lanzarote und Teneriffa), die französischen Übersee-Departements (Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Reunion) sowie St.-Pierre-et-Miquelon, Aland, Berg Athos und die britischen Kanalinseln, da diese zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union, nicht aber zum Steuergebiet für Verbrauchssteuern und die Mehrwertsteuer gehören. Für Waren, die Sie in diesen Gebieten erworben haben, gelten die Mengen- und Wertgrenzen für Reisen außerhalb der Europäischen Union.

Hinsichtlich Kraftstoff ist energiesteuerrechtlich der Kraftstoff im Haupttank sowie ein Reservekanister mit maximal 20 Litern abgabenfrei.

Außereuropäisches Ausland (Drittland) und Sondergebiete innerhalb der EU

Sollte Ihr Urlaubsziel außerhalb der Europäischen Union oder in einem Sondergebiet der EU liegen, dann dürfen Sie auch hier unter Beachtung bestimmter Freimengen, Waren nach Deutschland einführen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind.

So viel darf aus dem außereuropäischen Ausland nach Deutschland eingeführt werden:

Tabakwaren
Zigaretten200 Stück
Zigarillos
(Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 Gramm/Stück)
100 Stück
Zigarren50 Stück
Rauchtabak250 Gramm

Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren ist möglich. Der Reisende muss mindestens 17 Jahre alt sein.

 

Kaffee
Röstkaffee500 Gramm
Löslicher Kaffee200 Gramm

Der Reisende muss mindestens 15 Jahre alt sein.

 

Alkoholische Getränke
Spirituosen (> 22 Vol.-% Alc.)1 Liter
Spirituosen (< 22 Vol.-% Alc.)2 Liter
Schaum- oder Likörweine2 Liter
eine anteilige Zusammenstellung dieser vorbenannten Waren
und nicht schäumende Weine
2 Liter
Bier16 Liter

Der Reisende muss auch hier mindestens 17 Jahre alt sein.

 

Parfüms und Eau de Toilette
Parfüms50 Gramm
Eau de Toilette250 Milliliter

Daneben sind Arzneimittel für den persönlichen Bedarf in entsprechender Menge zulässig. Beachten Sie aber auch hier, dass einige ausländische Medikamente nicht eingeführt werden dürfen, da einzelne Wirkstoffe gegen das Betäubungsmittel- und/oder das Arzneimittelgesetz verstoßen (z.B.: Melatonin aus den USA gegen Jetlag).

Sonstige Waren sind grundsätzlich bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 € (sog. Regel-Freibetrag) einführbar; bei Jugendlichen bis 15 Jahren 175,00 €. Nicht abgabenfrei ist eine unteilbare Ware (z.B. ein einziges Schmuckstück oder ein wertvoller Orientteppich), deren Wert die angegebene Wertgrenze übersteigt. Bei Flug- bzw. Seereisenden liegt die Grenze bei insgesamt 430,00 €.

Kraftstoff im vom Hersteller serienmäßig eingebauten Hauptbehälter eines Kraftfahrzeuges sowie (zusätzlich) 10 Liter in einem Reservekanister können einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Der Kraftstoff muss dann aber in dem Fahrzeug, in welchem er eingeführt wurde, verbraucht werden.

Achtung: Für bestimmte Personengruppen (z.B. Grenzpendler oder Bewohner grenznaher Gemeinden) gelten geringere Freigrenzen.

Übrigens:

Ist bei einer nicht teilbaren Ware (z.B. Laptop) die Reisefreigrenze überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware und nicht nur auf den die Freigrenze übersteigenden Wertanteil erhoben.

Was tun bei Überschreiten der Freigrenzen?

Sofern Sie die Freimengen überschreiten, sollten Sie dies bei Ihrer Einreise anmelden. Sie können dann die anfallenden Einfuhrabgaben entrichten.

In diesem Zusammenhang ist es ratsam, die Kaufbelege aufzubewahren und bei der Rückreise griffbereit zu haben. Ansonsten erfolgt die Wertfestsetzung durch Schätzung und daher gegebenenfalls zu hoch.

Erfolgt keine Anmeldung der eingeführten Waren und werden diese im Rahmen einer Kotrolle entdeckt, so sind die Einfuhrabgaben zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe zu entrichten.

Bei größeren Überschreitungen kann sogar ein Steuerstrafverfahren drohen.

Artenschutz beachten

Aber nicht nur bei zu vielen oder zu teuren Souvenirs kann es zu Problemen mit dem Zoll kommen. Nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen sind weltweit rund 5000 Tier- und über 25 000 Pflanzenarten geschützt. Diese werden in vier Gruppen unterteilt. Ob Ihre geplanten Mitbringsel also entweder gar nicht (Gruppe A), oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (Gruppen B bis D) eingeführt werden dürfen, erfahren Sie beispielsweise auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz.

Plagiate

Vielfach werden im außereuropäischen Ausland, insbesondere in Asien, gefälschte Markenartikel für kleines Geld angeboten. Auch hier gilt, dass die Einfuhr bis zu den oben genannten Freimengen (430 € bei Flug- und Seereisen, bzw. 300 € bei sonstigen Reisen, bzw. 175 € bei Reisenden unter 15 Jahren) zulässig ist, solange die Waren ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Die Gefahren, die von solchen Produkten ausgehen, muss hingegen jeder selbständig einschätzen.

Zusammenfassung

Da dieser Artikel aus Platzgründen nicht auf sämtliche Einzelheiten der Reisefreigrenzen eingehen konnte und keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, empfiehlt es sich, sich im Vorfeld des jeweiligen Urlaubs genau zu informieren. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Zoll. Sollte man sich jedoch an die eben genannten Regeln halten, dann steht einem ungetrübten Urlaubsgenuss zumindest aus einfuhrrechtlicher Sicht in aller Regel nichts mehr im Wege.

Stand 07/2008
Update: 10/2009

Rechtsanwalt Nils Reimer

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