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IT-RECHT: Vorsicht bei der Werbung mit Garantien

Vermehrt kommen Mandanten zu uns, welche von Problemen bei der Werbung mit Garantien im Onlinehandel berichten. Oftmals haben diese von einem Mitbewerber oder aber von einem Verein eine Abmahnung bekommen, in welcher die Werbung mit der Garantie als nicht mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar gerügt wird.

Dabei fällt uns auf, dass vielen Onlinehändlern sei es auf dem eigenen Onlineshop oder aber auf einer Vielzahl der Internet Handelsplattformen nicht bekannt ist, welche gesetzlichen Anforderungen an die Werbung mit Garantien gestellt werden.

Viele Onlinehändler sind der Meinung, dass durch die Garantie, welche oftmals vom Hersteller des veräußerten Produkts gewährt wird, den Kunden ein zusätzlicher Anspruchspartner im Falle eines Mangels gewährt wird.

Dieses auch richtig. Jedoch sieht das Gesetz bei der Werbung mit einer derartigen Garantie ganz strenge Voraussetzungen, sodass hier der Verbraucher nicht in die Irre geführt wird. Ein Hinweis wie zum Beispiel „36 Monate Herstellergarantie“ erfüllt diese Anforderungen nicht. Es fehlt hier an den wesentlichen Angaben wie räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich sowie alle weiteren wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind.

Daneben ist immer auch noch ein Hinweis erforderlich, dass durch die Einräumung der Garantie die daneben bestehenden Mängelgewährleistungsansprüche nicht beeinträchtigt oder beschränkt werden.

Hier zeigt sich bereits, dass landläufig nicht richtig zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden wird. Für viele, selbst für viele Händler, sind beide Begriffe synonym. Dies ist jedoch nicht zutreffend.

Die Themenbereiche Garantie und Gewährleistung sind nach dem deutschen Recht zwei völlig unabhängige Rechtsinstitute.

Unter einer Garantie versteht man ein freiwilliges vertragliches verschuldensunabhängiges Einstehen des Garantiegebers für den Zustand einer Sache. Der Garantiegeber muss hierbei nicht zwingend der Verkäufer sein. Oftmals handelt es sich um eine sogenannte Herstellergarantie, bei welcher der Hersteller des Produkts für den Zustand der Sache einstehen will.

Zu unterscheiden ist hier weiterhin die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie. Während bei der Beschaffenheitsgarantie der Garantiegeber eine bestimmte Beschaffenheit des Gegenstands zu einem bestimmten Zeitpunkt (in der Regel dem Kaufzeitpunkt) garantiert, garantiert dieser bei der Haltbarkeitsgarantie, dass diese Beschaffenheit über eine bestimmte Dauer auch erhalten bleibt.

Eine Garantie ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass der Kunde dem Garantiegeber nicht nachweisen muss, dass diesen an der ungünstigen Abweichung der Kaufsache ein Verschulden trifft.

Dagegen kann eine Garantie, welche stets freiwillig gegeben wird, beliebig vom Garantiegeber eingeschränkt werden. Dieser kann sowohl den zeitlichen als auch den örtlichen und sachlichen Bereich beliebig beschränken. Zum Teil wird zum Beispiel von einer Garantie nur der Ersatz der Teile, nicht aber die Arbeitszeit oder die Transportkosten umfasst. Darüber hinaus kann der Garantiegeber das Bestehen der Garantie von weiteren Umständen (zum Beispiel regelmäßige fachgerechte Wartung) abhängig machen.

Eine Garantieerklärung muss nach den gesetzlichen Vorgaben des § 477 BGB folgende Anforderungen erfüllen:

Im Gegensatz dazu umfasst das Gewährleistungsrecht zwingende Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Ansprechpartner ist hier immer der Verkäufer und nicht ein Dritter. Im Falle eines Sachmangels muss der Verkäufer während der Gewährleistungsfrist dem Kunden Nacherfüllung in Form der Nachbesserung (Reparatur des mangelhaften Produkts) oder Nachlieferung (Lieferung eines mangelhaften Ersatzprodukts) leisten. Schlägt dies (ggf. mehrfach) fehl oder wird dies verweigert, so kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Aufwendungsersatz fordern.

Oftmals ist in diesem Zusammenhang auch noch vom Begriff der sogenannten „Wandelung“ die Rede. Diese bedeutete die Rückgängigmachung des Kaufes durch Rückgabe der Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises. Bereits seit 01.01.2002 gibt es dies in Deutschland nicht mehr. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde dieses Rechtsinstitut abgeschafft. Das gleiche Ergebnis wird nun durch den Rücktritt bewirkt.

Sofern hier in Deutschland heute auch noch von Wandelung gesprochen wird, so zeigt sich hier, dass die entsprechende Person vom derzeitigen Gewährleistungsrecht wenig Ahnung hat.

Die zwingenden Rechte des Käufers durch das Gewährleistungsrecht können durch eine Garantie, deren Umfang, wie oben dargelegt vom Garantiegeber frei bestimmt werden kann, nicht ersetzt oder eingeschränkt werden.

Hierauf muss ein Onlinehändler zwingend bei einer Werbung mit einer Garantie hinweisen. Ansonsten droht eine Abmahnung.

Während es bei einem selbst gestalteten Onlineshop oder einem eBay Angebot der Verkäufer selbst in der Hand hat, hier für eine rechtskonforme Gestaltung der Garantiewerbung Sorge zu tragen, stellt sich bei Amazon die Sachlage etwas problematischer dar.

Sofern hier – was regelmäßig der Fall ist – mehrere Händler unter einem gleichen Angebot das gleiche Produkt bewerben, so kann sich der einzelne Anbieter nie sicher sein, dass dieses Angebot im Nachhinein nicht durch einen Dritten verändert wird. In diesem Fall droht eine Haftung, obwohl selbst nicht die fehlerhafte Garantiewerbung nicht eingestellt wurde.

Lassen Sie sich daher als Onlinehändler rechtzeitig kompetent beraten, um so die Gefahr einer Abmahnung in diesem Bereich auf ein Minimum zu reduzieren. Gerne helfen wir Ihnen bei Ihren individuellen Fragestellungen in diesem Bereich weiter.

Stand 03/2018

Rechtsanwalt Nils Reimer

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