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IT-RECHT: Widerrufsbelehrung; Änderung zum 04.08.2011 – droht meinem Online-Shop erneut die Abmahnung?

Erfahrene Onlineverkäufer haben dies bereits mehrfach gehört: Es gibt mal wieder Neuigkeiten zum Thema Widerrufsbelehrung.

Letztmals im Juni 2010 mussten die Widerrufsbelehrungen neu formuliert werden. Das zuvor nur als Anhang zu einer Verordnung geregelte „amtliche Muster“ wurde damals als förmliches Gesetz ausgestaltet.

Aufgrund neuerer EuGH-Rechtsprechung stehen nunmehr ähnlich umfangreiche Änderungen an. Am 04.08.2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge  in Kraft getreten. In diesem Rahmen werden vor allem § 312e und § 357 Abs. 3 BGB neu formuliert. Ob sich hierdurch eine wesentliche Änderung im Rahmen der Rechtsprechung ergibt, muss abgewartet werden. Im wesentlichen handelt es sich um sprachliche Anpassungen.

Wer nun aber meint, dass er deshalb die alte Musterwiderrufsbelehrung weiterhin gefahrlos verwenden könne, der irrt.

Zwar hat diesmal der Gesetzgeber - besser als bei der Änderung im Jahr 2010 - eine Übergangsfrist von 3 Monaten eingeräumt. Nach den Vorschriften des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) kann das alte Muster vom 11.06.2010 noch bis zum 04.11.2011 gefahrlos verwendet werden (Art. 229 § 27 EGBGB). Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte aber jeder im Fernabsatz Handelnde eine neue Widerrufsbelehrung entsprechend den neuen Vorgaben haben.

Derjenige Händler, welcher anstelle des Widerrufsrechts ein (deutlich seltener verwendetes) Rückgaberecht einräumt, muss entsprechende Änderungen in der Rückgabebelehrung vornehmen.

Bei Weiterverwendung der bisher verwendeten Musterbelehrungen über die Übergangsfrist hinaus ist nicht auszuschließen, dass wiederum Massenabmahner durch Abmahnungen versuchen werden, sich hier eine neue Einnahmequelle zu erschließen, indem diese dann die dann veralteten Formulierungen als wettbewerbswidrig abmahnen. Dass das Herausfiltern von fehlerhaften Formulierungen technisch keinerlei Probleme darstellt, musste bereits bei älteren Abmahnwellen festgestellt werden.

Es ist daher jedem Händler im Bereich des Fernabsatzes dringend anzuraten, besser früher als später seine Widerrufsbelehrung auf die neuen Vorgaben umzustellen.

Aus unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit steht fest, dass hier kompetente Rechtsberatung auch bei erfahrenen Online-Händlern ratsam ist. Bei selbst gebastelten Widerrufsbelehrung ergaben sich - zum Teil zwar erst nach einiger Zeit - oft schwerwiegende Komplikationen. Entweder es flatterten Abmahnungen aufgrund falscher Formulierungen ins Haus. In anderen Fällen wollten sich Käufergruppen, denen nach dem Gesetz überhaupt kein Widerrufsrecht zusteht, aufgrund unklarer Formulierungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf ein Widerrufsrecht berufen.

Die Gefahr derartiger Komplikationen kann bereits durch qualifizierte Beratung im Rahmen der Erstellung der Widerrufsbelehrung minimiert werden. Dabei kommt es nicht nur auf den Text der Widerrufsbelehrung an sich an. Problembehaftet sind zum Teil auch Fragen, wie zum Beispiel die Fragen nach der richtigen Einbindung der Widerrufsbelehrung in das Angebot beziehungsweise die Bestellbestätigung des Verkäufers.

Gerne sind wir dabei bereit, Ihren Online-Handel weiterhin wie gewohnt möglichst rechtssicher zu gestalten.

Nehmen Sie hierfür einfach möglichst zeitnah mit uns Kontakt auf.

Stand 08/2011

Rechtsanwalt Nils Reimer

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