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VERKEHRSRECHT: Der bevorstehende Winter bringt neue Kostengefahr

Eine generelle Winterreifenpflicht existiert zwar nach wie vor nicht, dennoch bringt der kommende Winter für Kraftfahrer die Gefahr von neuen Kosten mit sich.

Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten haben bußgeldbewehrte Änderungen stattgefunden. Es wurde der § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung geändert. Demnach ist bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Bei Verstößen droht ein Bußgeld in Höhe von 20,00 €, bei Behinderung des Verkehr drohen sogar 40,00 € und 1 Punkt in Flensburg.

Ob und wie sich diese Änderungen auch für den Bereich der Kraftfahrzeugversicherung auswirken, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch möglich, dass bei einer Unfallbeteiligung eines mit Sommerreifen fahrenden Fahrzeuges diesem eine erhöhte Betriebsgefahr und somit eine höhere Haftungsquote droht. In der Haftpflichtversicherung, welche für die Regulierung der gegnerischen Schäden einsteht, droht dann gegebenenfalls ein Regress der Versicherung. Bei der Vollkaskoversicherung, welche die Schäden am eigenen Fahrzeug ersetzt, kann es zu einem vollständigen Wegfall des Versicherungsschutzes kommen, wenn ein grob fahrlässiger Obliegenheitsverstoß vorliegt. Wer also im Winter mit Sommerreifen in eine verschneite Bergregion fährt, in der Winterausrüstung vorgeschrieben ist, riskiert seinen Versicherungsschutz.

Bei der Auswahl der geeigneten Reifen ist Vorsicht geboten. Das bisher verwandte "M + S" Symbol ist nicht geschützt und befindet sich daher auch auf Reifen, welche für den winterlichen Einsatz nicht oder nur bedingt geeignet sind. Verlässlicher ist hier das neue Schneeflockensymbol auf neueren Reifen. Achten Sie auch auf eine ausreichende Profiltiefe, welche bei Winterreifen im mittleren Bereich (Hauptprofil) der Lauffläche rundum nicht unter 4 Millimetern sein darf. Als Anhaltspunkt kann eine 1-€ Münze benutzt werden. Wenn der goldfarbene Rand aus dem Profil herausragt, ist das Profil Ihrer Winterreifen zu gering. Auch ist bei vielen Winterreifen eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zugelassen, als die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges.

Wir wünschen gute und unfallfreie Fahrt.

Rechtsanwalt Nils Reimer

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