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HANDELSRECHT: Betriebskostenzuschuss ausgleichspflichtig

Wir haben vor dem Landgericht Hamburg ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil erstritten, wonach der für die Öffnungszeiten vom Mineralölkonzern gezahlte Betriebskostenzuschuss bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs zu berücksichtigen ist (Urteil vom 28.01.2013 – 419 HKO 51/12).

Wie die 19. Kammer für Handelssachen entschieden hat, erfolgt die Zahlung des Betriebskostenzuschusses für eine werbende Tätigkeit. Somit ist diese im Rahmen der Ausgleichsberechnung des § 89b HGB zu berücksichtigen. In den Urteilsgründen heißt es dazu:

„Der von der Beklagten gezahlte Betriebskostenzuschuss von € 6.504,-- ist hinzuzurechnen. Der Zuschuss wird, wie sich aus § 7 Abs. 3 des Tankstellenunternehmervertrages ergibt, zur Gewährung möglichst langer Öffnungszeiten gezahlt. Das Offenhalten der Tankstelle ist Voraussetzung für den Verkauf des Kraftstoffs und damit der werbenden Tätigkeit des Klägers zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 6.8.1997, Aktenzeichen VIII ZR 150/96, Rz. 35, zitiert nach Juris). Es handelt sich um einen vertraglich vereinbarten Vergütungsbestandteil, den der Kläger bei Fortsetzung des Vertrages weiter erhalten hätte und den er mit der Vertragsbeendigung verloren hat. Die Zahlung steht deshalb einer Provision gleich und ist für die Berechnung des Ausgleichsanspruches maßgeblich (vgl. BGH NJW 1965, 1134). Die Bezeichnung dieser von der Beklagten geschuldeten Leistung als Betriebskostenzuschuss ist insoweit irrelevant, zudem stellt sie einen Verstoß gegen § 89b Abs. 4 HGB dar, weil auf diese Weise ersichtlich die Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch des Klägers vermindert werden soll.“

Hier zeigt sich erneut: Wer sich bei den Ausgleichsverhandlungen blind auf die Berechnung des Mineralölkonzerns verlässt, verschenkt bares Geld. Gut beraten ist, wer sich hier qualifizierter Hilfe bedient, um so ein optimales Ergebnis im Rahmen der Verhandlung um den Ausgleichsanspruch zu erzielen.

So kann bereits oft vorgerichtlich ein angemessener Ausgleich mit dem Mineralölkonzern ausgehandelt werden. Für die Fälle, in denen dies nicht möglich ist, werden vorgerichtlich die entsprechenden Bedingungen geschaffen, so dass eine erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung erreicht werden kann.

Uns ist zwischenzeitlich ein weiteres Urteil in dieser Richtung bekannt geworden. Es handelt sich somit hier nicht nur um eine Einzelfallentscheidung.

Wir beraten Sie gerne über die hier bestehenden Chancen und Risiken. Zusammen mit unseren Kooperationspartnern vereinen wir sowohl die erforderliche Rechtskenntnis als auch die notwendige Branchenkenntnis im Bereich des Tankstellenrechts.

Die Vertragsgestaltung der unterschiedlichen Mineralölkonzerne ist hier in einem permanenten Wandel. Nur wer die Entwicklung beobachtet, kann die hieraus sich ergebenden Schlüsse ziehen.

Auch die typischen Probleme und Nöte von (ehemaligen) Tankstellenbetreibern sind uns bekannt. Wir sorgen dafür, dass Sie möglichst schnell, jedoch auch möglichst vollständig an das Geld gelangen, welches Ihnen als scheidender Tankstellenpächter zusteht.

Unsere Erfahrung zeigt, dass hier viel Geld verschenkt wird, wenn zunächst ohne professionelle Hilfe versucht wird, Ansprüche gegen den Mineralölkonzern durchzusetzen.

Haben Sie Fragen? Setzen Sie sich einfach und unverbindlich mit uns in Verbindung.

Stand 01/2013

Rechtsanwalt Nils Reimer

Weitere Informationen zu dem Sachverhalt HANDELSRECHT: Betriebskostenzuschuss ausgleichspflichtig – Urteil erster Instanz nun rechtskräftig.

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