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HANDELSRECHT: Betriebskostenzuschuss ausgleichspflichtig – Urteil erster Instanz nun rechtskräftig

Wir haben vor einiger Zeit berichtet, dass wir vor dem Landgericht Hamburg ein Urteil erstritten haben, wonach der für die Öffnungszeiten vom Mineralölkonzern gezahlte Betriebskostenzuschuss bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs zu berücksichtigen ist (Urteil vom 28.01.2013 – 419 HKO 51/12).

Wie erstinstanzlich die 19. Kammer für Handelssachen entschieden hat, erfolgt die Zahlung des Betriebskostenzuschusses für eine werbende Tätigkeit. Somit ist diese im Rahmen der Ausgleichsberechnung des § 89b HGB zu berücksichtigen. In den Urteilsgründen heißt es dazu:

„Der von der Beklagten gezahlte Betriebskostenzuschuss von € 6.504,-- ist hinzuzurechnen. Der Zuschuss wird, wie sich aus § 7 Abs. 3 des Tankstellenunternehmervertrages ergibt, zur Gewährung möglichst langer Öffnungszeiten gezahlt. Das Offenhalten der Tankstelle ist Voraussetzung für den Verkauf des Kraftstoffs und damit der werbenden Tätigkeit des Klägers zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 6.8.1997, Aktenzeichen VIII ZR 150/96, Rz. 35, zitiert nach Juris). Es handelt sich um einen vertraglich vereinbarten Vergütungsbestandteil, den der Kläger bei Fortsetzung des Vertrages weiter erhalten hätte und den er mit der Vertragsbeendigung verloren hat. Die Zahlung steht deshalb einer Provision gleich und ist für die Berechnung des Ausgleichsanspruches maßgeblich (vgl. BGH NJW 1965, 1134). Die Bezeichnung dieser von der Beklagten geschuldeten Leistung als Betriebskostenzuschuss ist insoweit irrelevant, zudem stellt sie einen Verstoß gegen § 89b Abs. 4 HGB dar, weil auf diese Weise ersichtlich die Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch des Klägers vermindert werden soll.“

Symbolbild Gericht Hamburg

Zwischenzeitlich ist das Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht beendet worden. Aufgrund einer Berufungsrücknahme ist das Urteil erster Instanz nun rechtskräftig.

Der Öffnungszeitenzuschuss ist demnach als ausgleichspflichtiger Anteil der Vergütung anzusehen, welcher sich anspruchserhöhend auswirkt.

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Stand 01/2015

Rechtsanwalt Nils Reimer

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