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HANDELSRECHT: Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt erneut: Auch bei Verkauf der Tankstelle durch MÖG hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs

Im Rahmen einer weiteren Auseinandersetzung zu dem Themenkreis Handelsvertreterausgleichsanspruch wurde die von uns vertretene Rechtsauffassung vollumfänglich durch das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigt.

Auch hier ging es um die Frage, ob dem Handelsvertreter nach Beendigung des Tankstellenvertrages ein Handelsvertreterausgleichsanspruch zusteht, wenn die Mineralölgesellschaft zeitgleich die Tankstelle an ein anderes Unternehmen verkauft.

Wie nun abermals obergerichtlich bestätigt, ist die Frage zu bejahen.

Die Mineralölgesellschaft behauptete hier vehement, dass es an einem Unternehmensvorteil fehle und insoweit bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs besteht.

Auch eine vereinbarte Entschädigung für die vorzeitige Rückgabe der Tankstelle wollte sie unserer Mandantschaft nicht zahlen.

Im Rahmen des vor dem Landgericht Hamburg anhängigen gerichtlichen Verfahrens wurden sämtliche geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zugesprochen. Das Gericht hielt sowohl den geltend gemachten Handelsvertreterausgleichsanspruch als auch die vereinbarte Entschädigung für die vorzeitige Rückgabe für berechtigt und sprach diese vollumfänglich zu.

Die Mineralölgesellschaft war hiermit nicht zufrieden und legte gegen das stattgebende Urteil Berufung ein.

Nunmehr wurde auch durch das Oberlandesgericht Hamburg durch sein Urteil vom 15.10.2021 bestätigt: Der Klagepartei stehen die ausgeurteilten Ansprüche in vollem Umfange zu.

Der 11. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat sich insoweit den hierzu bereits getätigten Ausführungen des 15. Senats angeschlossen.

Auch in dieser Entscheidung hat das Gericht nochmals ausdrücklich klargestellt, dass weder der Kaufpreis der Tankstelle eine Obergrenze für den zu zahlenden Ausgleichsanspruch darstellt noch dass es darauf ankommt, ob und inwieweit die beiden Mineralölunternehmen den Kundenstamm als Vertragsbestandteil sehen wollten oder diesen im Vertrag ausdrücklich genannt haben.

Auch dies ist vorliegend ausdrücklich zu begrüßen. Insoweit wird von vornherein für die Mineralölgesellschaft die Möglichkeit verschlossen, durch irgendeine Vertragsgestaltung beim Verkauf der Tankstelle nachteilhafte Folgen für den Handelsvertreterausgleichsanspruch des Tankstellenpächters zu bewirken. Im Ergebnis wäre dies aus unserer Sicht dann auch ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter.

Darüber hinaus schuldet die Mineralölgesellschaft dem Handelsvertreter auch die Entschädigung für die um zwei Monate vorgezogene Übergabe der Tankstelle. Dies ergibt sich bereits aus § 615 BGB.

Die Revision wurde durch das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

Im Ergebnis steht daher unserer Mandantschaft ein sechsstelliger Zahlbetrag gegen die Mineralölgesellschaft zu. Als positiver Nebeneffekt kann sich diese zusätzlich auch noch über eine fünfstellige Zinszahlung freuen.

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren vorangegangenen Artikel aus 08/2021.

Sollten Sie weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Handelsvertretung allgemein oder speziell dem Thema Handelsvertreterausgleichsanspruch haben, so zögern Sie nicht, unmittelbar mit uns Kontakt aufzunehmen.

Wir beraten Sie in einem ersten Gespräch unkompliziert und kostengünstig, ob und welche Erfolgsaussichten in Ihrem Falle gegeben sind.

Rufen Sie uns einfach an.

Stand 10/2021

Rechtsanwalt Nils Reimer

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