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Rechtswörterbuch
Im Folgenden finden Sie einige wichtige Rechtsbegriffe kurz erklärt. Die Aufstellung soll nur zur ersten Orientierung dienen und kann keineswegs die kompetente Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Im Interesse der Kürze und Übersichtlichkeit wird auf umfassende Erklärungen, welche zum Teil aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie mehrere Seiten füllen könnten, verzichtet.
Bitte beachten Sie auch, dass bestimmte Begriffe z.B. in unterschiedlichen Rechtsgebieten bzw. in ausländischen Rechtsordnungen unterschiedliche Bedeutungen haben können. Es sind ggf. nicht immer alle Bedeutungen enthalten. Auch beziehen sich die Erklärungen, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, nur auf die Rechtslage in Deutschland.
Abhandenkommen
Unfreiwilliger Besitzverlust des unmittelbaren Besitzes.
Abnahme
Körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung wobei der Besteller zum Ausdruck bringt, dass er das Werk der Hauptsache nach als vertragsgemäße Leistung anerkennt.
absolute Rechte
Dies sind Herrschaftsrechte, die gegenüber jedermann gelten und daher umfassenden Schutz gewähren.
Affektionsinteresse
Liebhaberinteresse: Die unsinnige emotionale Bindung des Geschädigten an einen (technischen) Gegenstand. Das Affektionsinteresse ist rechtlich ohne Bedeutung.
Änderungskündigung
Der Kündigende erstrebt hier primär nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, er will vielmehr an sich eine Änderung der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Arbeitsbedingungen herbeiführen.
Anerkenntnis
ist die Erklärung des Beklagten an das Gericht, dass der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht, § 307 ZPO. Ob der Anspruch tatsächlich besteht ist vom Gericht nicht mehr zu prüfen. Es ergeht ein Anerkenntnisurteil.
Anerkenntnisurteil
Angeklagter
Beschuldigter eines Strafverfahrens, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde (§ 157 StPO) [⇔ Angeschuldigter; ⇔ Beschuldigter; ⇔ Betroffener].
Angeschuldigter
Beschuldigter, gegen den öffentliche Klage erhoben wurde, das Hauptverfahren jedoch noch nicht eröffnet wurde (§ 157 StPO) [⇔ Angeklagter; ⇔ Beschuldigter; ⇔ Betroffener]
Anhängigkeit
einer Klage liegt vor, wenn diese bei Gericht eingereicht wurde. [⇔ Rechtshängigkeit]
Anspruch
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Anwartschaftsrecht
Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einem mehrstufigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr durch eine einseitige Erklärung bzw. das Unterlassen einer Erklärung zu zerstören vermag.
Arbeitgeber
i.S.d. Arbeitsrechts ist derjenige, der Arbeitnehmer beschäftigt.
Arbeitnehmer
i.S.d. § 5 ArbGG ist nur, wer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages in persönlicher Abhängigkeit tätig wird und damit seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt.
Arbeitskampf
Kollektive Maßnahmen zur Störung der Arbeitsbeziehungen zur Erreichung bestimmter Ziele von Arbeitgeberseite oder von Arbeitnehmerseite:
- Streik
- Aussperrung
- Kollektive Ausübung von Individualrechten
Arglist
liegt dann vor, wenn der Täuschende einen Umstand verschweigt, obwohl er diesen kennt oder mit dessen Vorhandensein rechnet, und wenn er weiß oder damit rechnet, dass der Getäuschte diesen Umstand nicht kennt und bei Kenntnis des Umstandes z.B. einen Vertrag nicht oder nicht zu den gleichen Konditionen abgeschlossen hätte. (es reicht bedingter Vorsatz, nicht jedoch Fahrlässigkeit)
Arrest
ist ein Mittel des Eilrechtsschutzes zur Sicherung der Zwangsvollstreckung einer auf Geld gerichteten Forderung (oder eines Anspruchs der in Geld übergehen kann) [⇔ Einstweilige Verfügung]
Aufsichtspflicht
Eltern sind grundsätzlich bis zur Volljährigkeit ihres Kindes verpflichtet, dieses zu beobachten, zu belehren und auf sein Verhalten Einfluss zu nehmen. Dabei bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Erwägungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
Auch in anderen Bereichen gibt es die Aufsichtspflicht (z.B. über Tiere).
Augenschein
im Sinne der §§ 371 ff ZPO ist jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung des Richters zu Beweiszwecken (z.B. Ortstermin, also die Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten zur Aufklärung von Unfallvorgängen, Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Baumängeln). Die gegenständliche, sinnliche Wahrnehmung ist aber nicht auf den Gesichtssinn beschränkt. Die sinnliche Wahrnehmung kann auch durch Betasten, Beriechen, Anhören oder Kosten erfolgen. Der Begriff „Augenschein” ist daher ungenau.
Ausforschungsbeweis
Ein solch unzulässiger Beweisantrag liegt vor, wenn er nicht auf eine konkrete Tatsachenbehauptung gerichtet ist, sondern eine solche erst schaffen will.
Ausgleichsquittung
Eine Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass er diesem gegenüber auf (sämtliche oder bestimmte) Rechte verzichtet [Verzichtserklärung].
Aussperrung
Planmäßig erfolgte Arbeitsausschließung seitens des Arbeitgebers zur Erreichung bestimmter Ziele, welche ohne vorherige Kündigung und ohne Einverständnis der Arbeitnehmer erfolgt.
Bedingung
ist eine der Willenserklärung hinzugefügte Bestimmung, nach der die Wirksamkeit einer Erklärung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängen soll.
Beklagter
Passivpartei eines Zivilverfahrens.
Berichterstatter
ist derjenige im Rahmen eines mehrköpfigen Spruchkörpers, welcher nach der internen Geschäftsverteilung zur Vorbereitung der Entscheidung berufen ist.
Berliner Räumung
auch Berliner-Modell ist die Räumung einer Mietsache, wobei der Gerichtsvollzieher dem Vermieter den Besitz an der Mietsache verschafft, ohne dass die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände in Verwahrung gelangen. Der Vermieter macht daran das Vermieterpfandrecht geltend. Da anders als bei der gewöhnlichen Räumung die Einrichtungsgegenstände nicht durch eine Spedition abgeholt und eingelagert werden, fällt ein geringerer Kostenvorschuss für die Räumung an.
Die Möglichkeit dieser Berliner Räumung ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt und wurde im Rahmen des Mietrechtsänderungsgesetzes 2013 auch gesetzlich normiert.
Berliner Testament
§ 2269 BGB Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments unter Ehegatten (§ 2265 ff. BGB), in welchem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben bestimmt haben und nach dem Tod des Überlebenden der Nachlass an die Kinder fallen soll.
Berufsrichter
staatlich ernannte Person mit der Befähigung zum Richteramt, welche als Teil der Judikative zur verbindlichen Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit zuständig ist.
Berufung
Rechtsmittel gegen ein Urteil erster Instanz, welches den Rechtsstreit in die Berufungsinstanz bringt. In diesem Rahmen können grundsätzlich sowohl tatsachenbezogene als auch rechtliche Rügen erhoben werden.
Es kann zum Teil mit erheblichen Einschränkungen auch noch neuer Tatsachenvortrag erfolgen.
Beschluss
gerichtliche Entscheidung der in aller Regel keine (zwingende) mündliche Verhandlung zugrunde liegt [⇔ Urteil; ⇔ Verfügung]; der Beschluss betrifft oft nur eine Einzelfrage und ist dann nicht instanzabschließend, es existieren jedoch auch instanzabschließende Beschlüsse.
Beschuldigter
Person der die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird und gegen die Ermittlungsmaßnahmen vorgenommen werden. [⇔ Angeschuldigter; ⇔ Angeklagter; ⇔ Betroffener]
Besitz
Die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. [⇔ Eigentum, ⇔ Gewahrsam]
Betriebliche Übung
Regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen werde die entsprechende Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt (z.B.: vorbehaltlose, gleichförmige Zahlung von Weihnachtsgeld in 3 aufeinanderfolgenden Jahren)
Betriebsgefahr
Summe der Gefahren, die ein Gegenstand (z.B. Kfz, Tier, Eisenbahn) durch seine Eigenart in den Verkehr trägt.
Betroffener
Person gegen die ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet wurde.
Beweislast
Sie regelt, welcher Partei im Zivilprozess die Beibringung von Beweismitteln obliegt.
Bringschuld
Handlungs- und Erfolgsort ist Wohnsitz des Gläubigers [⇔ Holschuld, ⇔ Schickschuld]
Bußgeldverfahren
Verfahren in welchen dem Betroffenen die Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird [⇔ Strafverfahren]
cessio legis
Legalzession = gesetzlicher Forderungsübergang.
culpa levissima
leichteste Fahrlässigkeit.
Darlegungslast
Diese bestimmt, welche Partei eine Tatsache schlüssig darlegen muss. Die Darlegungslast bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Beweislast. Grundsätzlich muss daher jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und, soweit streitig, beweisen.
dauerhafter Datenträger
ist ein Datenträger, der die unveränderte Wiedergabe der Information (jederzeit) ermöglicht.
[Bsp: schriftliche Erklärung; Faxkopie; Diskette; CD-Rom; E-Mail (nur wenn sie abrufbereit auf dem Server des Empfängers in dessen „elektronischen Briefkasten“ ist); nicht dagegen: auf Homepage (da hier kein Zugang auf dauerhaftem Datenträger)]
Dereliktion
Eigentumsaufgabe = einseitiges Rechtsgeschäft, welches zur Herrenlosigkeit der Sache führt. [→ Besitzaufgabe, ⇔ Besitz]
[Bsp: durch bewusstes Liegenlassen mit dem Vorsatz nicht nur auf den Besitz, sondern auch auf das Eigentum an der Sache zu verzichten]
Devolutiveffekt
Anhängigkeit des Verfahrens in der höheren Instanz, so dass diese funktionell zur Entscheidung berufen ist. [=Devolutivwirkung] [→ Rechtsmittel/Rechtsbehelf]Dienstbarkeiten
Sie sind auf eine Duldung (der Benutzung bzw. Nutzungsziehung) oder Unterlassen (tatsächliche Handlungen oder Rechtsausübung) gerichtete – im Gegensatz zum Vollrecht Eigentum – beschränkte dingliche Rechte am Belastungsgegenstand.
Direktionsrecht
Nach § 315 BGB hat der Arbeitgeber das Recht zur Konkretisierung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Er kann Weisungen gegenüber den Arbeitnehmern erteilen, welchen diese aufgrund ihrer Gehorsamspflicht Folge zu leisten haben. Das Direktionsrecht ist begrenzt durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag.
Dispositionsgrundsatz
= Dispositionsmaxime
Demnach haben im Zivilprozess die Parteien die Herrschaft über das Verfahren, d.h. sie bestimmen Verfahrensbeginn und Verfahrensende sowie den Verfahrensgegenstand.
Die Dispositionsmaxime stellt die prozessuale Ausformung des Grundsatzes der Privatautonomie dar.
Drittwiderklage
Der Beklagte (Widerkläger) verklagt den Kläger (Widerbeklagten) und daneben eine dritte Person (Drittwiderbeklagter).
Drittwiderspruchsklage
§ 771 ZPO
Prozessuale Gestaltungsklage, mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Duldungsvollmacht
Der Vertretene weiß, dass ein anderer für ihn handelt, aber er unternimmt dagegen zurechenbarerweise nichts (er duldet das Auftreten des Dritten bewusst).
Eidesstattliche Versicherung
Möglichkeit zur Glaubhaftmachung in bestimmten Verfahren (vor allem im Einstweiligen Rechtsschutz)
Im normalen zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren ist die eidesstattliche Versicherung kein zulässiges Beweismittel.
Daneben ist die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid, nunmehr Vermögensauskunft) die Erklärung eines Schuldners über seine finanziellen Verhältnisse
Eigentum
ist das umfassende Recht an einer Sache zu tatsächlichen (Nutzung, Verbrauch) und rechtlichen (Belastung, Veräußerung) Herrschaftshandlungen. [⇔ Besitz, ⇔ Gewahrsam]
Eigentumsvorbehalt
Aufschiebend bedingte Übereignung unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Eilrechtsschutz
Einreden
Einreden wirken rechtshemmend (d.h. sie lassen das Recht unberührt und beeinträchtigen nur dessen Durchsetzbarkeit) und müssen vom Schuldner geltend gemacht werden (=negative Gestaltungsrechte). Sie wirken dauernd (peremptorisch) [Bsp: Verjährung] oder aufschiebend (dilatorisch) [Bsp: Stundung, Zurückbehaltungsrecht]. [⇔ Einwendungen]
Einstweilige Verfügung
Sie dient im Zivilrecht zur einstweiligen Sicherung von Individualansprüchen, die nicht auf Geld gerichtet sind. [⇔ Arrest]
Einstweiliger Rechtsschutz
Er wird im Zivilrecht durch Arrest, Einstweilige Verfügung oder Einstweilige Anordnung gewährt.
Einwendungen
Einwendungen wirken rechtshindernd (d.h. Anspruch gelangt gar nicht zur Entstehung) [Bsp: Geschäftsunfähigkeit, Formunwirksamkeit] oder rechtsvernichtend (d.h. ein zunächst wirksamer Anspruch wird nachträglich zerstört) [Bsp: Anfechtung, Aufrechnung, Erfüllung]. Sie sind von Amts wegen zu berücksichtigen. [⇔ Einreden]
Einzelrichter
Richter, welcher nach der jeweiligen Prozessordnung zur alleinigen Entscheidung berufen ist; Einzelrichter sind vor allem an Amtsgerichten anzutreffen, im Strafrecht heißen diese Strafrichter oder Jugendrichter; zum Teil wird auch am Landgericht durch Einzelrichter entschieden.
Erbschein
Der Erbschein gem. §§ 2353 ff. BGB ist ein vom Nachlassgericht (§§ 72, 73 FGG) ausgestelltes Zeugnis, das die Person des Erben, den Umfang seines Erbrechts sowie die Anordnung einer Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung angibt. Er wird auf Antrag erteilt und dient den Erben als Legitimation. Der Erbschein ist für das Erbrecht nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch: An der materiellen Rechtslage ändert der Erbschein nichts. Da der Erbschein keine materielle Rechtskraft entfaltet, können die streitenden Parteien auch nach Erbscheinserteilung die Erbregelung durch das Prozessgericht feststellen lassen. Bezüglich des Inhalts des Erbscheins besteht die (widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit nach § 2365 BGB.
Erbvertrag
Der Erbvertrag gem. §§ 2274 ff. BGB ist eine vertragsmäßige, d.h. mit Bindungswirkung ausgestattete Erbeinsetzung und/oder die vertragsmäßige Anordnung von Vermächtnis oder Auflage. Daneben (mindestens eine vertragsmäßige Verfügung erforderlich!) können beliebige andere letztwillige Verfügungen getroffen werden. Begünstigter der vertragsmäßigen Vfg. kann sowohl der Vertragspartner als auch ein am Erbvertrag nicht beteiligter Dritter sein.
Ermittlungsverfahren
Vorverfahren im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens.
Feststellungsurteil
Es ist ein zivilgerichtliches Urteil, welches das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Sachverhalts feststellt.
Freiberufler
Keine Gewerbetreibenden sind Personen, welche einen freien Beruf ausüben.
- frühere Begründung: Diese Berufe dienen nicht primär der Gewinnerzielung, sondern einem höheren wissenschaftlichen oder künstlerischen Interesse.
- Nach heutiger Auffassung lässt sich die Sonderstellung der Freiberufler dadurch begründen, dass diese ihre wirtschaftliche Leistung nicht mittels einer organisierten Wirtschaftseinheit erbringen, sondern dass persönliche Erbring im Vordergrund steht.
[Bsp: Rechtsanwälte (§ 2 II BRAO), Notare (§ 2 S.2 BNotO), Steuerberater (§ 1 II SteuerBerG), Wirtschaftsprüfer (§ 2 S.2 WirtschPrüfO), Ärzte (§ 1 II BÄrzteO), Zahnärzte (§ 1 III ZahnHeilKG), Tierärzte (§ 1 II BTierÄrzteO)]
Gesellschaft
Personenvereinigung welche aufgrund eines Vertrages (Gesellschaftsvertrag) meist auf Dauer zusammen gefunden hat, um einen bestimmten Zweck (Gesellschaftszweck, z.B. Einkommenserzielung) zu erreichen; zu unterscheiden sind im wesentlichen → Personengesellschaften und → Kapitalgesellschaften; es existieren auch Mischformen, so zum Beispiel die GmbH & Co. KG; hierbei handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft) an welcher unter anderem eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kapitalgesellschaft) beteiligt ist.
Gericht
Organ der Rechtsprechung, welches nach gesetzlichen Vorgaben zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten berufen ist und dessen Zusammensetzung und Zuständigkeit sich nach den gesetzlichen Vorgaben richtet.
Gerichtliche Entscheidung
Gerichte entscheiden durch Urteil, Beschluss oder Verfügung; welche Form der Entscheidung zu treffen ist entscheidet das jeweilige Prozessrecht.
Gestaltungsurteil
Form eines zivilrechtlichen Urteil, welches unmittelbar zur Änderung eines Rechtsverhältnisses führt.
Gewahrsam
ist die unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft. [⇔ Eigentum, ⇔ Besitz]
Gewerbe
Es ist jede offene, planmäßige, selbstständige (aber nicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche) und erlaubte, von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit. [⇔ Freiberufler; ⇔ Urproduktion]
Große Strafkammer
Handelsrichter
Laienrichter bei der → Kammer für Handelssachen.
Holschuld
Handlungs- und Erfolgsort ist Wohnort des Schuldners (§ 269 BGB). [⇔ Bringschuld, ⇔ Schickschuld]
Indizien
Dieses sind (scheinbar) tatbestandsfremde Tatsachen, aus denen der Schluss nach allgemeinen Erfahrungssätzen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Tatbestandsmerkmals gezogen werden soll. [→ Beweis]
[Bsp: Der Beweis der Täterschaft soll durch Fingerabdrücke auf der Tatwaffe als Indiz für die Täterschaft geführt werden.]
Instanz
auch Rechtszug, ist ein in sich geschlossener Abschnitt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, in der Regel stehen dem Betroffenen mehrere Instanzen zur Überprüfung der Entscheidung der niedrigeren Instanz zur Verfügung.
Juristische Person
Dies ist eine von der Rechtsordnung anerkannte (und somit rechtsfähige) Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Sie erlangt Rechtsfähigkeit aufgrund eines entsprechenden Anerkennungsaktes. [⇔ Natürliche Personen]
- juristische Personen des Privatrechts:
- Verein (§§21ff. BGB)
- AG (§ 1I 1 AktG)
- GmbH (§ 13 I GmbHG)
- Stiftung (§§ 80 ff. BGB)
- juristische Personen des öffentlichen Rechts:
Körperschaften, Anstalten & Stiftungen des öffentlichen Rechts - keine juristischen Personen:
OHG; KG; GbR
Kammer
Der originäre Spruchkörper an Landgerichten, Arbeits- und Sozialgerichten, welcher aus mehreren Richtern besteht; z.T. wird dort aber auch durch Einzelrichter entschieden; es existieren auch Spezialkammern (z.B. Kammer für Handelssachen).
Kammer für Handelssachen
Kurz KfH: Spezialkammer an Landgerichten welche speziell zur Entscheidung von Handelsstreitigkeiten berufen sind; §105 GVG. Die KfH ist mit einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei Laienrichtern (den sog. „Handelsrichtern”) besetzt.
Kapitalgesellschaft
Gesellschaft, in welcher das Kapital haftet, ein Haftungsdurchgriff gegen die Gesellschafter ist regelmäßig ausgeschlossen, wesentlichste Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH], die Aktiengesellschaft [AG] und die Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) [UG (haftungsbeschränkt)], letztere stellt eine Unterform der GmbH dar, Kapitalgesellschaft können auch aus nur einem Gesellschafter bestehen, man spricht dann von der Ein-Mann-GmbH bzw. der Ein-Mann-AG [⇔ Personengesellschaft]
Kläger
Aktivpartei eines Zivilverfahrens.
Kleine Strafkammer
Leistungsurteil
Form eines zivilrechtlichen Urteils, welches vom Beklagten eine Leistung an den Kläger umfasst.
Liebhaberinteresse
Natürliche Person
Dies ist jeder Mensch ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). [⇔ Juristische Person]
Offenbarungseid
(veraltet) frühere Bezeichnung der → Eidesstattlichen Versicherung
Opt-In-Verfahren
Verfahren, bei welchem sich Mailempfänger aktiv zum Newsletterempfang anmelden muss; es gibt das einfache Opt-In-Verfahren, welches nicht ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass sich gerade der Inhaber der E-Mailadresse angemeldet hat; anders beim sog. doppelten Opt-In-Verfahren, bei welchem nach Anmeldung noch eine zur E-Mailadresse gesendete Bestätigung zurückgesandt werden muss. Dieses Verfahren wurde bisher von der herrschenden Rechtsprechung als ausreichend anerkannt; jüngst wurde dies jedoch vom OLG München in Zweifel gezogen, welches in der Zusendung der Bestätigungsmail bereits eine unverlangte Werbezusendung sieht.
Opt-Out-Verfahren
Dieses Verfahren, bei welchem sich der „Nichtempfänger” aktiv von einer Newsletterzusendung abmelden muss, wird unabhängig von der Ausgestaltung im Gegensatz zum Opt-In-Verfahren generell als ungeeignet betrachtet, dem Vorwurf unverlangter Werbe-E-Mailzusendung entgegen zu treten (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06; sog. „Payback”-Urteil).
Ordnungswidrigkeit
Gesetzesverletzung leichterer Art, welche in der Regel durch eine Geldbuße geahndet wird. [⇔ Straftat]
Personengesellschaft
Gesellschaft mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, Grundform der Personengesellschaft ist die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft), weitere Formen sind die offene Handelsgesellschaft (OHG) bzw. die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) sowie die stille Gesellschaft, bei der Personengesellschaft haften grundsätzlich die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Ausnahmen: der Kommanditist der KG nur mit seiner Einlage; bei Partnerschaftsgesellschaft Beschränkung der Haftung bei Berufsfehlern) [⇔ Kapitalgesellschaft]
Personenhandelsgesellschaft
hierzu zählen die offene Handelsgesellschaft (OHG) bzw. die Kommanditgesellschaft (KG); es handelt sich hierbei um die Personengesellschaften, welche als Handelsgesellschaften auftreten können, ist jeweils noch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung involviert, handelt es sich um eine GmbH & Co. OHG bzw. GmbH & Co. KG; im Gegensatz zu den Personenhandelsgesellschaften sind andere Personengesellschaften nicht oder nicht ausschließlich als Handelsgesellschaften zulässig (Beispiel: Partnerschaftsgesellschaft welche lediglich für den Zusammenschluss mehrerer Freiberufler zulässig ist) [→ Personengesellschaft]
Prozessrecht
Teil der Rechtsordnung, welches den prozessualen Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens festlegt; die wichtigsten Prozessordnungen sind die → Zivilprozessordnung (ZPO) und die → Strafprozessordnung (StPO).
Rechtsbehelf
Er ist ein Verteidigungsmittel gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung; im Gegensatz zu einem Rechtsmittel hat ein Rechtsbehelf nicht (zwingend) einen Devolutiveffekt und/oder Suspensiveffekt. Darüber hinaus erfolgt bei Rechtsbehelfen nicht zwingend eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung. [⇔ Rechtsmittel]
Rechtsgeschäft
Eine bzw. mehrere Privat-Willenserklärung(en), gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges, der nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist. (Bsp: Vertrag)
Rechtsmittel
Verteidigungsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung mit Suspensiveffekt und Devolutiveffekt [⇔ Rechtsbehelf]
Rechtsverhältnis
Jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen und/oder Sachen, die in konkretem Sachverhalt wurzelt.
Rechtszug
→ Instanz
relative Rechte
Diese wirken nur gegenüber bestimmten Personen [⇔ absolute Rechte] [Bsp: Forderungen].
Reparaturkosten
Dies sind die Kosten, welche für die Reparatur einer beschädigten Sache aufzuwenden sind.
Reparaturkostenaufwand
Der Reparaturkostenaufwand ist die Summe der Reparaturkosten und des nach erfolgter Reparatur verbleibenden Minderwertes.
Replik
Entgegnung auf Einwendungen des in Anspruch Genommenen.
Restwert
Er ist der Wert einer Sache, welche diese nach einem Schadensereignis noch hat. Sofern der Geschädigte die beschädigte Sache behält, muss er sich beim Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger den Restwert anspruchsmindernd anrechnen lassen. [⇔ Zeitwert; ⇔ Wiederbeschaffungswert]
Richter
Inhaber eines öffentlichen Amtes, welcher alleine oder als Teil eines Spruchkörpers bei Gericht die Aufgabe zur Entscheidung von Rechtsfällen übernimmt.
Sachen
Körperliche Gegenstände (§§ 90 ff. BGB).
Schaden
Jede unfreiwillige Einbuße, die der Geschädigte an seinen Rechtsgütern erleidet.
Schickschuld
Leistungsort (=Handlungsort) ist Wohnsitz des Schuldners, aber Vornahme der Absendung an einen davon verschiedenen Erfolgsort, an dem der Leistungserfolg eintreten soll, geschuldet. [⇔ Bringschuld, ⇔ Holschuld]
Schöffen
Ehrenamtliche Richter (Laienrichter), welche an bestimmten Gerichten dem oder den Berufsrichtern zur Seite stehen und zusammen mit diesen die (instanzabschließende) Entscheidung treffen.
Schöffen finden sich z.B. beim Amtsgericht in Strafsachen (Schöffengericht und Jugendschöffengericht; es entscheidet ein Berufsrichter mit zwei Schöffen) am Landgericht in Strafsachen (→ Strafkammer) und bei einer Vielzahl weiterer Gerichte.
Schöffengericht
Spruchkörper im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht; im Gegensatz zum Einzelrichter (Erwachsenenstrafrecht) ist das Schöffengericht bei schwereren Straftaten (Straferwartung zwischen 2 bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe) zuständig; im Jugendstrafverfahren entscheidet anstelle des Jugendrichters das sog. Jugendschöffengericht, sofern mit der Verhängung einer Jugendstrafe zu rechnen ist; neben dem Berufsrichter gehören dem (Jugend-)Schöffengericht zwei ehrenamtliche Richter (sog. Schöffen) an [⇔ Einzelrichter]
Schweigen
Dieses ist grundsätzlich unbeachtlich, da es ein rechtliches nullum darstellt und somit keinerlei Erklärungswert hat. Insbesondere kann daher ein Schweigen nicht ohne weiteres als Annahme oder Ablehnung gewertet werden.
Senat
Spruchkörper eines Gerichts bei Oberlandesgerichten, Finanzgerichten, Landessozialgerichten, Oberverwaltungsgerichten (in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen Verwaltungsgerichtshof) und Bundesgerichten (z.B. BGH, BVerfG, BSG, BAG; BVerwG)
Spruchkörper
ist eine organisatorische Einheit innerhalb eines Gerichts:
- Einzelrichter (Strafrichter oder Jugendrichter)
- Schöffengericht
- Kammer
- Senat
Stiftung
Nicht verbandsmäßig organisierter Vermögensbestand, der dauerhaft einem von den Stiftern festgelegten Zweck gewidmet ist.
Strafkammer
Spruchkörper am Landgericht zur Entscheidung von Strafverfahren; in erstinstanzlichen Angelegenheiten entscheidet die Große Strafkammer (bestehend aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen), in Berufungsverfahren die Kleine Strafkammer (bestehend aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen).
Straftat
Gesetzesübertretung, welche (im Rahmen eines Strafverfahrens) in der Regel mit einer Strafe geahndet wird. [⇔ Ordnungswidrigkeit]
Strafprozessordnung
StPO: ist die Prozessordnung, welche den Ablauf strafrechtlicher Verfahren regelt, es sollen die Rechte des Beschuldigten geschützt werden und es ist geregelt, was den Strafverfolgungsbehörden erlaubt und was verboten ist.
Strafverfahren
Verfahren in welchem dem Beschuldigten die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird. [⇔ Bußgeldverfahren]
Streik
Die von mehreren Arbeitnehmern planmäßig und kollektiv durchgeführte Arbeitsniederlegung, die ohne vorherige Kündigung und ohne Einverständnis des Arbeitgebers vorgenommen wird, um bestimmte Ziele zu erreichen (Formen: gänzliches Fernbleiben vom Arbeitsplatz, Sitzstreik, Bummelstreik).
Streitgenossenschaft
Sie liegt vor, wenn auf Klägerseite oder/und der Beklagtenseite mehrere Personen (als Hauptparteien) auftreten.
Stundung
Hinausschieben der Fälligkeit bei bestehenbleibender Erfüllbarkeit. Die Stundung ist vom Schuldner als Einrede geltend zu machen.
Suspensiveffekt
Hemmung des Eintritts der formellen Rechtskraft bei form- und fristgerechter Einlegung. [=Suspensivwirkung] [→ Rechtsmittel, → Rechtsbehelf]
Testierfähigkeit
Fähigkeit ein Testament zu errichten (§ 2229 BGB). Sie ist die erbrechtliche Ausprägung der Geschäftsfähigkeit.
Testierfreiheit
Sie ist das Recht ohne Angabe von Gründen jede beliebige Person als Erbe einsetzen zu können (§1937 BGB). Die Testierfreiheit ist die erbrechtliche Ausprägung der Privatautonomie.
Totalschaden
technischer Totalschaden: Eine Instandsetzung ist aus tatsächlichen, technischen Gründen nicht mehr möglich.
[Bsp: Panzer hat Auto überrollt, so dass die tatsächliche Wiederherstellung nicht mehr möglich ist]
wirtschaftlicher Totalschaden: Die Wiederherstellung ist technisch noch möglich, jedoch wirtschaftlich nicht angemessen [Bsp: Reparatur des beschädigten Fahrzeugs kostet dreimal soviel wie der Kauf eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs, d.h. die Reparatur ist zwar tatsächlich noch möglich, aber wirtschaftlich unvernünftig].
[Bsp: Reparatur des beschädigten Fahrzeugs kostet dreimal so viel wie der Kauf eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs, d.h. die Reparatur ist zwar tatsächlich noch möglich, aber wirtschaftlich unvernünftig]
Die Rechtssprechung sieht eine Reparatur eines KFZ dann als unverhältnismäßig an, wenn der Reparaturkostenaufwand (Reparaturkosten + verbleibender Minderwert) die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs um mehr als 30% übersteigt. Damit wird dem Interesse des Geschädigten sein ihm vertrautes Auto zu erhalten, Rechnung getragen. Diese Zubilligung der erhöhten Reparaturkosten fußt nicht auf dem Affektionsinteresse des Geschädigten, sondern auf dessen wirtschaftlichem Interesse am Erhalt seines ihm bekannten Fahrzeuges, bei dem ihm die Behandlung und die Art und Weise der Mängelbehebung bekannt ist. Übersteigen die prognostizierten Reparaturkosten die Kosten einer Wiederbeschaffung um mehr als 130%, erhält der Geschädigte lediglich den Wiederbeschaffungswert.
Übergabe
Einverständliches Geben und Nehmen.
Universalsukzession
Unmittelbarer Übergang des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten auf den Rechtsnachfolger, der damit vollständig in die Stellung seines Rechtsvorgängers eintritt (=Gesamtrechtsnachfolge).
Der Grundsatz der Universalsukzession gilt im Erbrecht.
unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB).
Urproduktion
Dies ist die Gewinnung von Naturerzeugnissen durch Bergbau, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Tierzucht, Fischerei und Jagd. Zur Urproduktion wird auch die Zubereitung, Verarbeitung und Verwertung der selbstgewonnenen Erzeugnisse gerechnet (Grenzfall: Gärtnereien). Die Urproduktion zählt (gewohnheitsrechtlich) nicht zum Gewerbe (i.S.d. GewO).
Keine Urproduktion betreiben Viehmästereien, Betriebe zur Eierproduktion u.ä., wenn sie im größeren Umfang betrieben werden und auf den Zukauf wenigstens von großen Teilen der Futtermittel angewiesen sind.
Urteil
Es ist die instanzabschließende gerichtliche Entscheidung, welche nach einer mündlichen Verhandlung ergeht.
Urkunde
Sie ist die schriftliche Verkörperung einer Gedankenerklärung.
Urkundenprozess
Dieser ist gem. §§ 592 ff. ZPO ein zweigliedriger Prozess, durch den der Kläger schneller zu einem vollstreckbaren Titel kommen kann.
1. Abschnitt:
eigentlicher Urkundenprozess → Vorbehaltsurteil. Zulässige Beweismittel sind hier ausschließlich Urkundsbeweis (§ 592 S.1 ZPO) und ggf. Parteivernehmung.
2. Abschnitt:
Nachverfahren → Schlussurteil.
Urlaub
Er ist die Arbeitsfreistellung zum Zwecke der Erholung.
Verbraucher
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind natürliche Personen die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder der gewerblichen noch der selbstständig beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (=privater Zweck).
Verbrechen
Schwere Straftat, welche im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden kann. [⇔ Vergehen]
Verein
Zusammenschluss mehrerer Personen, der sich durch Satzung eine körperschaftliche Organisation gegeben hat und unabhängig vom Bestand seiner Mitglieder einen gemeinsamen Zweck verfolgt. [⇔ Gesellschaft]
Verfügung
Sie ist die anordnende Entscheidung an untergeordnete Stelle [⇔ einstweilige Verfügung; ⇔ Beschluss; ⇔ Urteil]; z.T. auch instanzabschließende gerichtliche Entscheidung.
Verfügung von Todes wegen
Höchstpersönliches Rechtsgeschäft, welches als Testament (=letztwillige Verfügung) [einseitig] oder Erbvertrag [vertraglich] existiert.
Vergehen
Es ist eine leichtere Straftat, welche im Mindestmaß mit einer niedrigeren Strafandrohung als einem Jahr Freiheitsstrafe versehen ist. [⇔ Verbrechen]
Verjährung
Diese dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Nach einer bestimmten Zeit soll die Ungewissheit über das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beendet sein.
Vermögensauskunft
früher Eidesstattliche Versicherung, noch früher Offenbarungseid
Erklärung eines Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Es sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände des Schuldners (bewegliches und unbewegliches Vermögen) anzugeben.
Vertrag
Er sind zwei übereinstimmende (kongruente) Willenserklärungen.
Vormerkung
§§ 883 ff. BGB
Sie dient der grundbuchmäßigen Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung.
Vorsatz
Er ist Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges.
Wert
Der Wert einer Sache ist insbesondere im Schadensersatzrecht von Bedeutung. Dabei sind unterschiedliche Werte voneinander zu unterscheiden:
- Zeitwert ist der Wert, den eine Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt (meist Schadensereignis) hat.
- Wiederbeschaffungswert ist der Wert, welchen der Geschädigte zur Wiedererlangung einer gleichwertigen Ersatzsache aufwenden muss. Dieser Wert ist der Zeitwert zuzüglich der jeweils üblichen Händlergewinnspanne (bei Kfz ca. 15-20%).
- Restwert ist der Wert, welchen eine Sache nach einem Schadensereignis noch hat.
- Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
- Reparaturkosten sind die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Sache tatsächlich aufzuwenden sind.
- Reparaturkostenaufwand ist die Summe der Reparaturkosten und des nach erfolgter Reparatur verbleibenden Minderwertes. Liegt dieser (bei Kfz zumindest 130 %) über dem Wiederbeschaffungswert, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Wiederbeschaffungsaufwand
→ Wert
Wiederbeschaffungswert
→ Wert
Willenserklärung
Sie ist die Kundgabe einer rechtsverbindlichen Äußerung, welche auf die Herbeiführung einer rechtlichen Wirkung gerichtet ist (z.B. Vertragsangebot oder -annahme).
Zeitwert
→ Wert
Zivilprozessordnung
ZPO: ist die Prozessordnung, welche im Wesentlichen den Ablauf der zivilprozessualen Verfahren regelt.
Zivilrecht
Es ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, welche das Zusammenleben der Bürger untereinander regelt.