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Kosten

Sie sollen wissen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Bitte sprechen Sie uns deshalb ruhig hinsichtlich der Gebühren an. Es liegt in Ihrem und auch in unserem Interesse, eine faire und klare Vereinbarung zu treffen, die keine Überraschungen für den Mandanten beinhaltet.

Grundsätzliches zur Abrechnung

Sofern zwischen Mandant und Anwalt keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten hinsichtlich der Kosten die gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Neben den unten jeweils aufgeführten Gebühren fällt in der Regel eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19%, an.

Abrechnung nach dem RVG im Zivil- und Arbeitsrecht

Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erfolgt im Zivil- und Arbeitsrecht grundsätzlich in Abhängigkeit vom Gegenstands- bzw. Streitwert. Das bedeutet, dass hier die Höhe des im Streit befindlichen Gegenstandes entscheidend ist. Der Gegenstandswert einer Angelegenheit bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht der Gegenstands- bzw. Streitwert dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Wenn es nicht um Geld geht (z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung), ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Richter bestimmt.

Diesem Gegenstandswert ordnet das RVG, wie in nachfolgender Tabelle dargestellt, eine bestimmte "Gebühr" zu, die dann je nach Schwierigkeit der Angelegenheit mit einem Faktor von 0,5 bis 2,5 multipliziert wird. Dieser Faktor ist bei außergerichtlicher Tätigkeit im Regelfall 1,3. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so erhält der Anwalt zum Beispiel für die erste Instanz regelmäßig 2,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt.

Seit dem 01.01.2021 gelten folgende Gebühren:

Wert bis …€ 1 0,3 0,5 0,75 0,8 1,2 1,3 1,5 1,6
500 49 15,00 24,5 36,75 39,2 58,8 63,7 73,5 78,4
1000 88 26,4 44 66 70,4 105,6 114,4 132 140,8
1500 127 38,1 63,5 95,25 101,6 152,4 165,1 190,5 203,2
2000 166 49,8 83 124,5 132,8 199,2 215,8 249 265,6
3000 222 66,6 111 166,5 177,6 266,4 288,6 333 355,2
4000 278 83,4 139 208,5 222,4 333,6 361,4 417 444,8
5000 334 100,2 167 250,5 267,2 400,8 434,2 501 534,4
6000 390 117 195 292,5 312 468 507 585 624
7000 446 133,8 223 334,5 356,8 535,2 579,8 669 713,6
8000 502 150,6 251 376,5 401,6 602,4 652,6 753 803,2
9000 558 167,4 279 418,5 446,4 669,6 725,4 837 892,8
10000 614 184,2 307 460,5 491,2 736,8 798,2 921 982,4
13000 666 199,8 333 499,5 532,8 799,2 865,8 999 1065,6
16000 718 215,4 359 538,5 574,4 861,6 933,4 1077 1148,8
19000 770 231 385 577,5 616 924 1001 1155 1232
22000 822 246,6 411 616,5 657,6 986,4 1068,6 1233 1315,2
25000 874 262,2 437 655,5 699,2 1048,8 1136,2 1311 1398,4
30000 955 286,5 477,5 716,25 764 1146 1241,5 1432,5 1528
35000 1036 310,8 518 777 828,8 1243,2 1346,8 1554 1657,6
40000 1117 335,1 558,5 837,75 893,6 1340,4 1452,1 1675,5 1787,2
45000 1198 359,4 599 898,5 958,4 1437,6 1557,4 1797 1916,8
50000 1279 383,7 639,5 959,25 1023,2 1534,8 1662,7 1918,5 2046,4
65000 1373 411,9 686,5 1029,75 1098,4 1647,6 1784,9 2059,5 2196,8
80000 1467 440,1 733,5 1100,25 1173,6 1760,4 1907,1 2200,5 2347,2
95000 1561 468,3 780,5 1170,75 1248,8 1873,2 2029,3 2341,5 2497,6
110000 1655 496,5 827,5 1241,25 1324 1986 2151,5 2482,5 2648
125000 1749 524,7 874,5 1311,75 1399,2 2098,8 2273,7 2623,5 2798,4
140000 1843 552,9 921,5 1382,25 1474,4 2211,6 2395,9 2764,5 2948,8
155000 1937 581,1 968,5 1452,75 1549,6 2324,4 2518,1 2905,5 3099,2
Impressionen aus unserer Kanzlei

Die vom 10.08.2013 – 31.12.2020 geltenden Werte finden Sie hier und die vor dem 01.08.2013 geltenden Werte finden Sie hier. Diese gelten für Altmandate.

Ein Berechnungsbeispiel für die bei einer Scheidung anfallenden Kosten finden Sie hier (Stand bis 31.07.2013) .

Abrechnung nach dem RVG im Strafrecht

Im Strafrecht hängt die Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes zunächst davon ab, ob dieser als Wahlverteidiger oder aber als Pflichtverteidiger tätig wird. Während der Wahlverteidiger ein vom Betroffenen selbst gewählter Anwalt ist, handelt es sich bei dem Pflichtverteidiger um einen Anwalt, welcher vom Staat aufgrund der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus einem sonstigen in § 140 der Strafprozessordnung genannten Grund, dem Beschuldigten zur Seite gestellt wird. Während der Wahlverteidiger für jede Gebühr einen gewissen Gebührenrahmen hat, erhält der Pflichtverteidiger eine vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genau bestimmte Gebühr.

Im vorgerichtlichen Verfahren entsteht zunächst für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall die sog. Grundgebühr in Höhe von 44,00 bis 396,00 EUR (Pflichtverteidiger: 176 EUR). Des Weiteren kann eine Terminsgebühr z.B. für die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung in Höhe von 44,00 bis 330,00 EUR (Pflichtverteidiger: 150,00 EUR) und im vorbereitenden Verfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 44,00 bis 319,00 EUR (Pflichtverteidiger: 145,00 EUR) anfallen. Im gerichtlichen Verfahren entsteht eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr.

Bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht beträgt zum Beispiel die Verfahrensgebühr des Wahlverteidigers zwischen 44,00 und 319,00 EUR, die des Pflichtverteidigers 145,00 EUR. Die Terminsgebühr liegt zwischen 77,00 und 528,00 EUR (Pflichtverteidiger: 242,00 EUR).

Bei einem in Haft befindlichen Mandanten kommt jeweils ein Zuschlag hinzu (sog. Haftzuschlag).

Dieser kurze Ausblick (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) kann nur einen kurzen Ausblick auf die anwaltlichen Gebühren im Strafverfahren bieten. Weitere Tätigkeiten und Besonderheiten können zu zusätzlichen Gebühren und Abweichungen führen. Fragen Sie uns einfach vor Mandatierungen, welche Gebühren in Ihrem Fall aller Voraussicht nach entstehen könnten, um so eine möglichst gute Kostenprognose vornehmen zu können.

Für weitere Fragen hinsichtlich der Kosten eines Strafverfahrens stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Stundenvereinbarungen

Stundenvereinbarungen bieten sich insbesondere bei umfangreichen und rechtlich besonders anspruchsvollen Tätigkeiten an. Dazu wird ein Stundensatz für bestimmte Beratungstätigkeiten vereinbart. Dies ist vor allem sinnvoll für Unternehmer kleiner und mittlerer Betriebe, die regelmäßig Beratungsbedarf etwa in vertraglichen oder arbeitsrechtlichen Angelegenheiten haben, jedoch über keine eigene Rechtsabteilung verfügen. So können wir Ihnen schnelle und umfassende Beratung zu überschaubaren Kosten bieten.

Pauschalhonorare

Es sind ebenso für verschiedene Fallgestaltungen Pauschalhonorare durch gesonderte Vereinbarung möglich. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie von Anfang an wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Hierzu gibt es die unterschiedlichsten Varianten, angefangen bei einem "Festpreis" bis hin zu einer Vereinbarung für einzelne Verfahrensabschnitte.

Scheuen Sie sich nicht, nach einer Honorarvereinbarung zu fragen.

Wann ist ein Erstberatungsauftrag sinnvoll?

Die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch eines Verbrauchers in einer Angelegenheit betragen maximal 190 EUR, zuzüglich gesetzlicher Auslagen (in aller Regel 20,00 EUR) und der jeweils geltenden Mehrwertsteuer (derzeit 19%).

Eine Erstberatung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn lediglich kurz eine bestimmte Rechtsfrage geklärt werden soll, ohne dass weitere Schritte von unserer Kanzlei unternommen werden sollen.

Mögliche Leistungen im Rahmen einer Erstberatung sind deshalb:

Werden wir für Sie nach außen hin tätig oder schließt sich unmittelbar an eine mündliche Erstberatung eine weitere Tätigkeit durch unsere Kanzlei an, so rechnen wir entweder nach den gesetzlichen Gebühren ab (RVG) oder unterbreiten Ihnen einen Honorarvorschlag. Eine von Ihnen evtl. bereits gezahlte Gebühr für die Erstberatung wird in diesem Fall selbstverständlich auf die spätere Abrechnung angerechnet, so dass die Erstberatung in diesem Fall für Sie kostenneutral ist.

Impressionen aus unserer Kanzlei

Wer zahlt den Anwalt?

In erster Linie natürlich der Mandant, denn Sie beauftragen den Anwalt und sind daher alleine für sein Honorar zuständig.

Häufig kommt aber eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch Gegner und Dritte in Betracht. Beispielsweise wird in vielen Fällen das Anwaltshonorar von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung. Bei der Einholung einer solchen Deckungszusage ist Ihnen unsere Kanzlei gerne behilflich.

Sollte es sich um eine Streitigkeit aus einem Unfall handeln, an dem Sie keine Schuld tragen, so übernimmt regelmäßig die gegnerische Haftpflichtversicherung das Anwaltshonorar als Teil des Schadenersatzes.

In Forderungsangelegenheiten können Sie gegebenenfalls die Anwaltskosten aufgrund der Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Verzugsschadens vom Schuldner ersetzt bekommen.

Kommt es zur Auseinandersetzung vor Gericht, sind die Kosten (Kosten des Gerichts und Kosten beider Anwälte) grundsätzlich vom Verlierer zu tragen (Ausnahme: Verfahren vor den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten).

Wann ist das Honorar fällig?

Das Honorar ist ohne Vereinbarung erst am Schluss der Tätigkeit bzw. mit Beendigung des Mandats fällig. Allerdings ist der Rechtsanwalt berechtigt und aufgrund betriebswirtschaftlicher Überlegungen auch gehalten, sein Honorar als Vorschuss bereits vor dem endgültigen Abschluss seiner Tätigkeit in Rechnung zu stellen und auch einzuziehen. Unsere Kanzlei wird regelmäßig einen angemessenen Vorschuss fordern bzw. Zwischenabrechnungen erstellen. Diese Vorschüsse verrechnen wir selbstverständlich nach Beendigung des Mandats in Ihrer Schlussabrechnung. Dies hat für Sie auch den Vorteil, dass Sie nicht mit einer einmaligen hohen Rechnung konfrontiert sind, sondern die finanzielle Belastung über einen längeren Zeitraum verteilt wird.

Ist Ratenzahlung möglich?

In Ausnahmefällen akzeptieren wir nach individueller Absprache auch eine Zahlung des Honorars in Raten. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Ihre wirtschaftliche Lage keine andere Möglichkeit zulässt.

Was ist Beratungshilfe, was Prozesskostenhilfe?

Beratungshilfe

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich mit finanzieller Unterstützung durch den Staat außergerichtlich beraten zu lassen.

Möchten Sie diese so genannte Beratungshilfe in Anspruch nehmen, so bringen Sie bitte zu Ihrem ersten Termin in unserer Kanzlei den erforderlichen Beratungshilfeschein, sowie die Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR mit. Neben dieser Beratungshilfegebühr werden keine Auslagen erhoben. Sie erhalten einen Beratungshilfeschein bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Ihr zuständiges Amtsgericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit der Beratungshilfe können Sie sich gerne an uns wenden.

Prozesskostenhilfe

Für wirtschaftlich schwache Personen gewährt der Staat auch unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfe bei Gerichtsverfahren. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen können Sie Prozesskostenhilfe erhalten, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Prozess selbst aufzubringen und Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung genügend Aussicht auf Erfolg hat. Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe sind Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und der Zahlung von Auslagenvorschüssen für Zeugen und Sachverständige befreit.

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe, über den das Gericht entscheiden wird, wird unsere Kanzlei kurz vor oder mit der Klage/der Klageerwiderung beim zuständigen Gericht einreichen.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie jedoch deutlich darauf hinweisen, dass die einmal gewährte Prozesskostenhilfe lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Anwaltes befreit, aber nichts daran ändert, dass der Gegner, wenn Sie den Prozess verlieren, seine eigenen Anwaltskosten von Ihnen erstattet verlangen kann (Ausnahme: Verfahren vor den Arbeitsgerichten erster Instanz).

Lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung?

Wie bereits erwähnt, deckt die Rechtsschutzversicherung in den meisten Fällen von der Police umfassten Gebieten die Anwalts- und Gerichtskosten. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung kann deshalb sinnvoll sein, weil sie Ihnen auch in schwierigen und im Ausgang ungewissen Rechtsangelegenheiten hilft, Ihr Recht durchzusetzen. Gerade bei komplexeren Lebenssachverhalten kann es im Rahme eines Gerichtsverfahrens zum Beispiel erforderlich sein, einen oder gar mehrere Sachverständige zu hören. Die dafür anfallenden Kosten hat zunächst diejenige Partei, welche den entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, als Vorschuss zu zahlen. Bis nach einem stattgebenden Urteil diese von der unterliegenden Partei zurückgefordert werden können, kann ein langer Zeitraum vergehen. Für Personen mit geringen Liquiditätsreserven kann daher in solchen Fällen die gerichtliche Rechtsverfolgung faktisch unbezahlbar sein. Nichtversicherte scheuen häufig die drohenden Kosten eines Verfahrens und verzichten so oftmals unnötig auf ihre berechtigen Ansprüche.

Weitere Informationen zu den Kosten

Diese Hinweise sollen und können natürlich nur einer ersten Orientierung dienen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie zum Thema Kosten weitere Fragen haben, so wenden Sie sich an uns.

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