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STRAFRECHT: Gibt es etwas Besseres als einen Freispruch?

Viele glauben, dass ein Freispruch das Beste ist, was es als Beschuldigter im Strafrecht zu erreichen gibt.

Tatsächlich sollte man sich als Beschuldigter frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, um so bald als möglich dem Verfahren zu einer Beendigung zu verhelfen.

Dabei ist der Freispruch nicht immer als Königsweg zu betrachten. In diesem Fall hat nämlich nach entsprechenden Ermittlungen der Polizei die Staatsanwaltschaft einen zu einer Anklage ausreichenden Verdacht angenommen und Anklage erhoben. Das Gericht prüft die Anklage und lässt diese zu. Meist nach einer oder mehreren Verhandlungstagen kann dann ggf. ein Freispruch erzielt werden.

Dies führt zwar in der Regel dazu, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten, zu welchen im Wesentlichen die eigenen Anwaltsgebühren zählen, von der Staatskasse erstattet werden. Wesentliche sonstige Nachteile sind jedoch oft auch bei einem Freispruch eingetreten und lassen sich oft nicht wieder vollständig kompensieren. Hierzu zählt insbesondere auch ein mit einem anhängigen Strafverfahren einhergehender Reputationsschaden, welcher durch die Öffentlichkeitswirkung eines solchen Verfahrens eintritt. Bei größeren Verfahren wird dieser oftmals durch die zum Teil ausufernde Presseberichterstattung erheblich verstärkt.

Aber auch bei Strafverfahren, für deren Ausgang sich die Presse nicht interessiert, haben schnell Nachbarn und Bekannte das ein oder andere mitbekommen.

Einem Freispruch durch das Gericht vorzuziehen ist daher oftmals eine Verfahrensbeendigung bereits im Ermittlungsverfahren oder aber noch besser im Laufe der sog. Vorermittlungen. Nur wer frühzeitig alle Möglichkeiten einer Beendigung eines Strafverfahrens kennt, kann hier auch alle Varianten gezielt ansteuern.

Oftmals ist eine frühzeitige Einstellung bei richtigem Vorgehen zu erreichen. Eventuell müssen hierzu Auflagen oder Weisungen erfüllt werden. Dies kann jedoch oftmals im Vergleich zu einer drohenden Verurteilung das deutlich kleinere Übel sein. Sowohl wirtschaftlich als auch im Hinblick auf die sonstigen drohenden Folgen kann eine derartige Vorgehensweise deutlich sinnvoller sein als das pauschale Bestreiten des Tatvorwurfs und das Hoffen auf die Milde des Gerichts.

Bereits frühzeitig in einem Strafverfahren müssen hierzu jedoch die entsprechenden Weichen gestellt werden, da ansonsten einer Einstellung unüberwindbare Hindernisse entgegen stehen. Je nach Art des Tatvorwurfes können hierbei konkrete Maßnahmen dazu führen, dass die Möglichkeit einer Einstellung, welche nach der Strafprozessordnung nach mehreren verschiedenen Vorschriften in Betracht kommt, deutlich verbessert wird.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann darauf hinwirken und frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft und später mit dem Gericht Kontakt aufnehmen, um die verschiedenen Wege zu beschreiten. Dabei sind oft auch die Besonderheiten des Verfahrens, so z.B. die weitergehenden Einstellungsmöglichkeiten im Jugendstrafverfahren nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zu berücksichtigen.

Auch kann ein Anwalt Sie als Beschuldigter im Vorfeld über die verschiedenen Risken der unterschiedlichen Wege informieren und so gemeinsam mit Ihnen eine Risikoabwägung im Vorfeld vornehmen.

Nur wer alle Wege kennt, kann entscheiden, welcher Weg der Erfolgversprechendste ist. Dabei gilt es auch mögliche Nebenfolgen zu berücksichtigen. Eine Eintragung im Bundeszentralregister und damit unter Umständen auch im sog. Führungszeugnis kann extrem nachteilhafte Folgen haben. Gerade wenn Sie in einem sensiblen Berufsfeld tätig sind und somit die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses benötigen, können unter Umständen auch schon kleine Strafen je nach Tatvorwurf zu einer Eintragung führen.

Auch in der Hauptverhandlung kann durch eine mögliche Verständigung, den landläufig als solchen bezeichneten „Deal“, gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt noch eine Verfahrenseinstellung erreicht werden.

Lassen sich daher frühzeitig und kompetent beraten, um so alle Handlungsmöglichkeiten zu kennen und idealerweise die optimale Vorgehensweise zu wählen.

Stand 11/2025

Rechtsanwalt Nils Reimer

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