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FAMILIENRECHT: Heimlicher Vaterschaftstest nicht erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 13. Februar 2007 mit der Frage beschäftigt, ob heimliche Vaterschaftstests erlaubt sind.

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, ging es um einen Vater, der einen Kaugummi der Tochter heimlich ins Labor geschickt hatte, um feststellen zu lassen, ob er tatsächlich der Vater sei. Der Test ergab, dass er 100%-ig nicht der Vater sein könne. Daraufhin zog der Vater vor Gericht, um die Vaterschaft offiziell anzufechten. Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Was war der Grund? War denn durch den DNA-Test nicht zweifelsfrei bewiesen, dass er nicht der leibliche Vater ist?

Um das Urteil verstehen zu können, muss man Folgendes wissen:

Nach bisheriger Rechtslage ist es so, dass die bloße Behauptung, nicht der Vater eines Kindes zu sein, zur Einleitung eines sogenannten "Vaterschaftsanfechtungsverfahrens" nicht ausreicht. Vielmehr muss ein Vater "konkrete Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken und die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen".

Auf einen heimlich durchgeführten DNA-Test kann ein Vater diesen Anfangsverdacht aber gerade nicht stützen. Denn die Untersuchung des Genmaterials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung (oder im Fall eines Kindes ohne Zustimmung der Mutter) verstößt gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung und ist deshalb nicht erlaubt. Daher hatte das Gericht auch in diesem Fall die Verwertung des privaten DNA-Test als Beweismittel abgelehnt. Andere "konkrete Umstände", die Zweifel an der Vaterschaft begründeten, konnte der Vater nicht vortragen. Damit lehnten die Richter den Antrag des Vaters ab.

Auch wenn der Vater dieses Verfahren verloren hatte, so trafen die Richter indirekt doch eine Entscheidung zu seinen Gunsten. In der Urteilsbegründung forderten die Richter nämlich, dass Väter zukünftig einfacher Gewissheit erlangen sollen.

Der Gesetzgeber soll deshalb neben dem bisherigen Vaterschaftsanfechtungsverfahren (welches bei Feststellung der biologischen Nicht-Vaterschaft automatisch auch die "rechtliche" Vaterschaft beendet) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der biologischen Vaterschaft bereitstellen. Das heißt, ein Vater soll die Möglichkeit haben, Zweifel auszuräumen, zugleich aber juristischer "Vater" bleiben können, wenn er das möchte. Der Wunsch eines rechtlichen Vaters kann sich nämlich in manchen Fällen allein darauf richten, zu wissen, ob das Kind wirklich von ihm abstammt, ohne zugleich seine rechtliche Vaterschaft aufgeben zu wollen.

Für dieses Verfahren muss die Mutter einem (dann offiziellen) DNA-Test zustimmen, denn das Recht von Kind und Mutter, Gendaten nicht preiszugeben, sei grundsätzlich weniger schützenswert als der Anspruch des angeblichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung, urteilten die Karlsruher Richter. Bis zum 31. März 2008 muss ein entsprechendes Gesetz erlassen werden (Az: 1 BvR 421/05).

Rechtsanwältin Sandra Pöhnlein

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